Stattdessen stellte der Gemeinderat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. April 2023 die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2022 und den (Teil-)Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 13. März 2023 zu und gewährte ihr eine Frist für den Rückzug bis 30. April 2023. Mit Eingabe vom 26. April 2023 beantragte die Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung von 20 Tagen und führte darin aus, dass sie dem Gemeinderat beweisen werde, dass die Angaben der Beschwerdegegnerin nicht stimmen würden. Zudem ersuchte sie um Zustellung diverser Unterlagen.