Die im revidierten Standortevaluationsbericht gemachten Aussagen sind daher als Noven zu qualifizieren und waren zudem offensichtlich geeignet, den (Teil-)Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU zu beeinflussen, wurde der revidierte Standortevaluationsbericht doch von ihrer Fachstelle (Abteilung für Umwelt BVU) selbst einverlangt. Der Gemeinderat hätte daher im Einwendungsverfahren einen zweiten Schriftenwechsel anordnen müssen, damit sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Replikrechts zum überarbeiteten Standortevaluationsbericht hätte äussern können.