Die vom Gemeinderat zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 143 II 283 E. 1.2.3 ist daher im Kontext des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu betrachten und darf nicht unbesehen auf das Einwendungsverfahren übertragen werden. Die erwähnte Erwägung wurde überdies vom Gemeinderat unvollständig wiedergegeben. Aus E. 1.2.3 geht hervor, dass das im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Replikrecht durch den Grundsatz, wonach die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss, nicht beschnitten wird.