2.4.2 Für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 anwendbar, welches für Beschwerdeschriften strenge Formvorschriften enthält. So ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ergänzende Beschwerdebegründungen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich (Art. 43 BGG). Die vom Gemeinderat zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 143 II 283 E. 1.2.3 ist daher im Kontext des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu betrachten und darf nicht unbesehen auf das Einwendungsverfahren übertragen werden.