Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (sog. "Replikrecht", vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.2). Das Replikrecht ist formeller Natur, weshalb auf dessen Gewährung grundsätzlich nur dann verzichtet werden kann, wenn die vorenthaltenen Ausführungen der Gegenpartei von vornherein völlig ungeeignet erscheinen, den Verfahrensausgang zu beeinflussen beziehungsweise vollumfänglich zugunsten derjenigen Partei entschieden wird, welcher das rechtliche Gehör abgeschnitten wird (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2022.382 vom 5. Juni 2023 E. 4.2.1 f. mit weiteren Hinweisen).