Der Gemeinderat entscheidet über das Baugesuch und die dagegen erhobenen Einwendungen. Er holt zu Einwendungen, die kantonale oder eidgenössische Bewilligungen oder Zustimmungen berühren, vor seinem Entscheid die Stellungnahme der Abteilung für Baubewilligungen BVU ein (§ 56 Abs. 1 Bauverordnung [BauV] vom 25. Mai 2011). Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich in sämtlichen Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder