Im Baubewilligungsverfahren hat die mit dem Einwendungsverfahren betraute Behörde analog § 45 VRPG einen Schriftenwechsel durchzuführen. Allfällige Einwendungen sind der Bauherrschaft zur Stellungnahme zu übermitteln. Deren Antwort ist wiederum den Einwendenden zuzustellen. Ob damit der Schriftenwechsel abgeschlossen wird, hat die zuständige Behörde beziehungsweise die mit der Instruktion des Einwendungsverfahrens betraute Person zu entscheiden (vgl. GOSSWEILER, in: Kommentar BauG, N 49 zu § 4). Der Gemeinderat entscheidet über das Baugesuch und die dagegen erhobenen Einwendungen.