Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungen der Beschwerde seien unzulässig. Dieser in BGE 143 II 283 E. 1.2.3 erwähnte Grundsatz gelte auch im Einwendungsverfahren gegen Baugesuche (vgl. Beschwerdeantwort des Gemeinderats vom 15. August 2023, S. 2, act. 85). Die Beschwerdegegnerin macht ihrerseits geltend, dass der Gemeinderat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. April 2023 eine Frist mit der Möglichkeit zum Rückzug der Einwendung angesetzt habe. Es handle sich mithin gerade nicht um eine Frist zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme (vgl. Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2023, S. 3, act. 74). 2.4 2.4.1