Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Gemeinderat in seinem Entscheid über die Einwendung nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2023 eingegangen ist. Der Gemeinderat ist jedoch der Meinung, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, sich mit den zusätzlichen Argumenten der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Im Beschwerdeverfahren müsse die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein, die binnen der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen sei. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungen der Beschwerde seien unzulässig.