Zudem hat der Einwender Anspruch darauf, dass ihm die Behörde einen begründeten Entscheid zustellt, in dem sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (MAR- TIN GOSSWEILER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013 [nachfolgend: Kommentar BauG], N 47 zu § 4). Dabei ist nicht erforderlich, dass die entscheidende Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.