Daraus folgt, dass der Einwender volles Akteneinsichtsrecht hat, Beweismittel einreichen kann und sich vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheids zu Beweisergebnissen und allgemein zur Sache vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheids äussern kann. Zudem hat der Einwender Anspruch darauf, dass ihm die Behörde einen begründeten Entscheid zustellt, in dem sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (MAR- TIN GOSSWEILER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013 [nachfolgend: Kommentar BauG], N 47 zu § 4).