c und 21 f. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993). Daraus folgt, dass der Einwender volles Akteneinsichtsrecht hat, Beweismittel einreichen kann und sich vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheids zu Beweisergebnissen und allgemein zur Sache vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheids äussern kann.