Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zur Begründung führt sie aus, dass der Gemeinderat ihre fristgerecht eingereichten und formrichtigen Ergänzungen zu ihrer Einwendung vom 14. Mai 2023 vollständig ignoriert habe. Dem Protokollauszug des Gemeinderats vom 22. Mai 2023 sei zu entnehmen, dass die Frist für den Rückzug bis am 30. April 2023 ungenutzt abgelaufen sei. Dies sei unwahr, da sie am 26. April 2023 bei der Abteilung Planung und Bau der Gemeinde Q._____ ein Gesuch um Fristverlängerung bis zum 15. Mai 2023 eingereicht habe. Eine schriftliche Zusage zu dieser Fristverlängerung liege vor (vgl. Beschwerde, S. 1 f., act. 58 f.). 2.2