REGIERUNGSRAT REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2024-001499 A._____ GmbH, Q._____; Beschwerde vom 19. Juni 2023 (Postaufgabe: 28. Juni 2023) gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligun- gen)/Gemeinderats Q._____ vom 13. März/22. Mai 2023 betreffend Baugesuch der I._____ AG für Neubau Mobilfunkanlage mit neuen Antennen (RIDN) auf Parzelle aaa, innerhalb der Bauzone (Arbeitszone II); Abweisung Sitzung vom 4. Dezember 2024 Versand: 10. Dezember 2024 Sachverhalt (…) Erwägungen 1. Ausgangslage Das Baugesuch der Beschwerdegegnerin betrifft den Neubau und Betrieb einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle aaa. Diese Parzelle befindet sich gemäss der geltenden Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ (beschlossen von der Gemeindeversammlung am [...] und genehmigt durch den Regierungsrat am [...]) sowie dem dazugehörigen Bauzonenplan innerhalb der Bauzone in der Ar- beitszone II. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, auf dem Flachdach des Gebäudes Nr. bbb einen Antennenmast zu errichten und daran neun Antennen mit Sendefrequenzen zwischen 700 und 3'500 Megahertz (MHz) anzubringen. Drei dieser acht Antennen sind adaptive Antennen mit je 16 Sub-Ar- rays. Bei der geplanten Mobilfunkanlage handelt es sich um einen Ersatz für die bestehende Mobil- funkanlage auf dem Silogebäude am S-Weg 30 in Q._____. Die Domiziladresse der Beschwerdefüh- rerin befindet sich am S-Weg 29, welcher als Ort mit empfindlicher Nutzung Nr. 4 (OMEN 4) ausgewiesen ist (vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstation der Beschwerdegegne- rin vom 1. Dezember 2021, Rev. 1.7 [nachfolgend: Standortdatenblatt], act. 12). 2. Rechtliches Gehör 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zur Begründung führt sie aus, dass der Gemeinderat ihre fristgerecht eingereichten und formrichtigen Ergänzungen zu ihrer Einwendung vom 14. Mai 2023 vollständig ignoriert habe. Dem Protokollauszug des Ge- meinderats vom 22. Mai 2023 sei zu entnehmen, dass die Frist für den Rückzug bis am 30. April 2023 ungenutzt abgelaufen sei. Dies sei unwahr, da sie am 26. April 2023 bei der Abteilung Planung und Bau der Gemeinde Q._____ ein Gesuch um Fristverlängerung bis zum 15. Mai 2023 eingereicht habe. Eine schriftliche Zusage zu dieser Fristverlängerung liege vor (vgl. Beschwerde, S. 1 f., act. 58 f.). 2.2 Wer gegen ein öffentlich aufgelegtes Baugesuch Einwendung erhebt, erlangt Parteistellung und hat Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999 sowie §§ 13 Abs. 1 lit. c und 21 f. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007 in Verbin- dung mit § 4 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Ja- nuar 1993). Daraus folgt, dass der Einwender volles Akteneinsichtsrecht hat, Beweismittel einreichen kann und sich vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheids zu Beweisergebnissen und allgemein zur Sache vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheids äussern kann. Zudem hat der Einwender An- spruch darauf, dass ihm die Behörde einen begründeten Entscheid zustellt, in dem sie seine Vorbrin- gen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (MAR- TIN GOSSWEILER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013 [nachfolgend: Kommentar BauG], N 47 zu § 4). Dabei ist nicht erforderlich, dass die entscheidende Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzie- hen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2). 2.3 Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Gemeinderat in seinem Entscheid über die Einwen- dung nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2023 eingegangen ist. Der Ge- meinderat ist jedoch der Meinung, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, sich mit den zusätzlichen Argumenten der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Im Beschwerdeverfahren müsse die Be- gründung in der Beschwerde selbst enthalten sein, die binnen der gesetzlichen und nicht erstreckba- ren Beschwerdefrist einzureichen sei. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungen der Beschwerde seien unzulässig. Dieser in BGE 143 II 283 E. 1.2.3 erwähnte Grundsatz gelte auch im Einwendungsverfahren gegen Baugesuche (vgl. Beschwerdeantwort des Gemeinderats vom 15. August 2023, S. 2, act. 85). Die Beschwerdegegnerin macht ihrerseits geltend, dass der Gemein- derat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. April 2023 eine Frist mit der Möglichkeit zum Rückzug der Einwendung angesetzt habe. Es handle sich mithin gerade nicht um eine Frist zur Ein- reichung einer weiteren Stellungnahme (vgl. Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2023, S. 3, act. 74). 2.4 2.4.1 Im Baubewilligungsverfahren hat die mit dem Einwendungsverfahren betraute Behörde analog § 45 VRPG einen Schriftenwechsel durchzuführen. Allfällige Einwendungen sind der Bauherrschaft zur Stellungnahme zu übermitteln. Deren Antwort ist wiederum den Einwendenden zuzustellen. Ob damit der Schriftenwechsel abgeschlossen wird, hat die zuständige Behörde beziehungsweise die mit der Instruktion des Einwendungsverfahrens betraute Person zu entscheiden (vgl. GOSSWEILER, in: Kommentar BauG, N 49 zu § 4). Der Gemeinderat entscheidet über das Baugesuch und die dage- gen erhobenen Einwendungen. Er holt zu Einwendungen, die kantonale oder eidgenössische Bewilli- gungen oder Zustimmungen berühren, vor seinem Entscheid die Stellungnahme der Abteilung für Baubewilligungen BVU ein (§ 56 Abs. 1 Bauverordnung [BauV] vom 25. Mai 2011). Aus dem verfas- sungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich in sämtlichen Ver- fahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder 2 von 16 Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell ge- eignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (sog. "Replikrecht", vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.2). Das Replikrecht ist formeller Natur, weshalb auf dessen Gewährung grundsätzlich nur dann verzichtet werden kann, wenn die vorenthaltenen Ausführungen der Gegenpartei von vornherein völlig unge- eignet erscheinen, den Verfahrensausgang zu beeinflussen beziehungsweise vollumfänglich zuguns- ten derjenigen Partei entschieden wird, welcher das rechtliche Gehör abgeschnitten wird (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2022.382 vom 5. Juni 2023 E. 4.2.1 f. mit weite- ren Hinweisen). 2.4.2 Für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 anwendbar, welches für Beschwerdeschriften strenge Formvorschriften enthält. So ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ergänzende Beschwerdebegründungen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich (Art. 43 BGG). Die vom Gemeinderat zitierte Recht- sprechung des Bundesgerichts in BGE 143 II 283 E. 1.2.3 ist daher im Kontext des bundesgerichtli- chen Beschwerdeverfahrens zu betrachten und darf nicht unbesehen auf das Einwendungsverfahren übertragen werden. Die erwähnte Erwägung wurde überdies vom Gemeinderat unvollständig wieder- gegeben. Aus E. 1.2.3 geht hervor, dass das im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Replik- recht durch den Grundsatz, wonach die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss, nicht beschnitten wird. Im Rahmen der kantonalen Prüfung des Baugesuchs hat die Abteilung für Umwelt BVU die Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. März 2022 ersucht, das Standortdatenblatt zu überarbei- ten und aufzuzeigen, ob ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen der Anlage der B._____ GmbH und der projektierten Anlage vorliegt (vgl. Stellungnahme der Abteilung für Umwelt BVU, S. 3, act. 35). Die Beschwerdegegnerin überarbeitete in der Folge ihren Standortevaluationsbericht (er- gänzte Version vom 31. Oktober 2022, act. 38 ff.). Der im revidierten Standortevaluationsbericht the- matisierte räumliche Zusammenhang zwischen der Anlage der B._____ GmbH und der projektierten Anlage betrifft einen zentralen Punkt der Einwendung, rügte doch die Beschwerdeführerin insbeson- dere, dass bereits zwei Antennen in der Nähe ihrer Domiziladresse bestehen würden (vgl. Einwen- dung vom 24. Mai 2022). Die überarbeitete Version des Standortevaluationsberichts vom 31. Okto- ber 2022 lag noch nicht vor, als die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2022 Einwendung erhoben hat. Die im revidierten Standortevaluationsbericht gemachten Aussagen sind daher als Noven zu qualifi- zieren und waren zudem offensichtlich geeignet, den (Teil-)Entscheid der Abteilung für Baubewilli- gungen BVU zu beeinflussen, wurde der revidierte Standortevaluationsbericht doch von ihrer Fach- stelle (Abteilung für Umwelt BVU) selbst einverlangt. Der Gemeinderat hätte daher im Einwendungsverfahren einen zweiten Schriftenwechsel anordnen müssen, damit sich die Beschwer- deführerin im Rahmen ihres Replikrechts zum überarbeiteten Standortevaluationsbericht hätte äus- sern können. Stattdessen stellte der Gemeinderat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. April 2023 die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2022 und den (Teil-)Entscheid der Abtei- lung für Baubewilligungen BVU vom 13. März 2023 zu und gewährte ihr eine Frist für den Rückzug bis 30. April 2023. Mit Eingabe vom 26. April 2023 beantragte die Beschwerdeführerin eine Frister- streckung von 20 Tagen und führte darin aus, dass sie dem Gemeinderat beweisen werde, dass die Angaben der Beschwerdegegnerin nicht stimmen würden. Zudem ersuchte sie um Zustellung diver- ser Unterlagen. Der Gemeinderat gewährte ihr in der Folge mit Schreiben vom 28. April 2023 für den Rückzug der Einwendung eine Fristerstreckung bis am 15. Mai 2023 und verwies auf die Möglichkeit, auf der Abteilung Planung und Bau nachträglich Einsicht in die Baugesuchsakten zu nehmen. Die Beschwerdeführerin durfte aufgrund dieses Schriftenwechsels in guten Treuen davon ausgehen, dass sie bis zum Fristende auch eine Stellungnahme zu den ihr zugestellten Unterlagen einreichen darf. Denn aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. April 2023 geht klar hervor, dass sie 3 von 16 eine Fristerstreckung verlangte, um die Angaben der Beschwerdegegnerin zu widerlegen; es ging ihr nicht um eine längere Bedenkzeit für den Rückzug der Einwendung. Dies musste auch der Gemein- derat erkannt haben. Andernfalls hätte der Gemeinderat ihr klar und unmissverständlich kundtun müssen, dass weitere Stellungnahmen nicht berücksichtigt würden. 2.5 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Ein- wendungsverfahrens das Recht hatte, eine Replik einzureichen, und dass die nicht berücksichtigte Eingabe vom 14. Mai 2023 rechtzeitig innert erstreckter Frist eingegangen ist. Indem der Gemeinde- rat die Replik bei seinem Entscheid über die Einwendung unberücksichtigt liess, hat er das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Anzumerken ist, dass eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs selbst dann vorläge, wenn man der Argumentation des Gemeinderats folgen würde. Denn der Gemeinderat hätte in seinem Entscheid im Rahmen seiner Begründungspflicht zumindest darlegen müssen, weshalb er die umfangreiche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2023 nicht be- rücksichtigen wollte. Hinzu kommt schliesslich, dass es der Gemeinderat unterliess, bei der Abtei- lung für Baubewilligungen BVU eine Stellungnahme zur Einwendung einzuholen, obwohl er hierzu gemäss § 56 Abs. 1 BauV verpflichtet gewesen wäre (vgl. Stellungnahme der Abteilung für Umwelt BVU vom 10. August 2023, S. 2, act. 80). Auch darin ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. 2.6 Nach dem Gesagten stellt sich die Frage nach den Konsequenzen der festgestellten Gehörsverlet- zungen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nicht automatisch zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids aus formellen Gründen. Eine Heilung in einem Rechtsmittelverfahren ist aus- nahmsweise möglich; dies hängt namentlich von der Schwere und Tragweite der Gehörsverletzung sowie davon ab, ob die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; AGVE 1997 S. 374). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und so- weit die Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, in: Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2020, N 1174 ff. mit Hinweisen). Wird die Heilungsmöglichkeit bejaht, so ist die Ge- hörsverletzung grundsätzlich jedenfalls beim Kostenentscheid zu berücksichtigen (BGE 126 II 111 E. 7b; AGVE 1974 S. 362). 2.7 Vorliegend kommt dem Regierungsrat volle Kognition zu. Die Abteilung für Baubewilligungen BVU hat sich in ihrer Beschwerdeantwort unter Verweis auf die Stellungnahme der Abteilung für Umwelt BVU zur Beschwerde, welche die in der unberücksichtigten Eingabe vom 14. Mai 2023 enthaltenen Rügen aufnahm, vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hatte im Beschwerdeverfahren Gele- genheit, sich schriftlich dazu zu äussern. Die Gehörsverletzung kann dadurch als geheilt betrachtet werden. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen. Von der beantragten Rückweisung ist daher abzusehen. Die Verletzung des rechtli- chen Gehörs ist jedoch bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. 4 von 16 3. Überprüfung der Strahlenprognose 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Überprüfung der Strahlenprognose am Standort ihres Fabrik- gebäudes (OMEN 4) durch die Abteilung für Baubewilligungen BVU fehlerhaft erfolgt sei und eine Überschreitung des Anlagegrenzwerts vorliege (vgl. Beschwerde, act. 58). Im Schreiben der Be- schwerdeführerin an den Gemeinderat vom 14. Mai 2023 wird näher ausgeführt, weshalb die Über- prüfung der Strahlenprognose fehlerhaft erfolgt sein soll. Darauf ist im Folgenden näher einzugehen. 3.2 Für den Schutz von Menschen vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat gestützt auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umwelt- schutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999. Diese regelt die Emissionsbegrenzungen sowie die Im- missionsgrenzwerte für Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Anhang 1 Ziffer 6 sowie Anhang 2 NISV). Zum Schutz vor den wissenschaftlich er- härteten, thermischen Wirkungen der Strahlung von Mobilfunkanlagen sieht die NISV Immissions- grenzwerte vor, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 und Anhang 2 NISV). Ausserdem setzte der Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprin- zips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG Anlagegrenzwerte fest (Art. 3 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 1 sowie An- hang 1 Ziffer 64 NISV). Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Auswirkun- gen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b). Mit den Anlagegrenzwerten hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewie- sene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1). An Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) haben orts- feste Mobilfunkanlagen den Anlagegrenzwert im massgebenden Betriebszustand einzuhalten (An- hang 1 Ziffer 65 NISV). Als OMEN gelten namentlich Räume, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 Bst. a NISV). An diesen haben die Sendeantennen im massgebenden Betriebszustand den Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feld- stärke von 5,0 V/m einzuhalten, soweit sie weder ausschliesslich im Frequenzbereich von 900 MHz und darunter noch ausschliesslich im Frequenzbereich um 1'800 MHz und darüber senden (An- hang 1 Ziffer 64 NISV). 3.3 3.3.1 Dem Standortdatenblatt der Beschwerdegegnerin (act. 8 ff.) ist zu entnehmen, dass die geplanten neun Antennen im Frequenzbereich zwischen 700 und 3'600 MHz senden, womit der Anlagegrenz- wert der vorliegend zu beurteilenden Antennenanlage 5,0 V/m beträgt (Anhang 1 Ziffer 64 NISV). Gemäss Ziffer 5 des Standortdatenblatts beträgt die elektrische Feldstärke am OMEN 4 4.95 V/m, womit der Anlagegrenzwert grundsätzlich eingehalten wäre. Die Beschwerdeführerin moniert jedoch eine falsche Berechnung der elektrischen Feldstärke am OMEN 4. Falsch sei zunächst die Ermitt- lung der direkten Distanz zwischen dem OMEN und der Antenne. Denn die Berechnung der Distanz dürfe nicht vom Zentrum des Sendemasts bis zum OMEN erfolgen, sondern müsse von der Oberflä- che der Antenne, also von dort, wo die Strahlung austrete, bis zum OMEN berechnet werden (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2023 an den Gemeinderat, S. 2). 5 von 16 3.3.2 Ist die Anlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der Immis- sions- und Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.2). Grundlage der rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses hat die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage zu enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art. 11 Abs. 2 Bst. a NISV). Gestützt auf Art. 12 NISV hat das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute: Bundesamt für Umwelt [BAFU]) im Jahr 2002 die Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen (fortan: Vollzugsempfehlung Mobilfunk) herausgegeben (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch, Rubri- ken "Themen", "Elektrosmog und Licht", "Fachinformationen", "Massnahmen Elektrosmog", "Mobil- funk: Vollzugshilfen" [zuletzt besucht am 26. November 2024]). Für die Berechnung der anlagebe- dingten elektrischen Feldstärke von Antenne n En (in V/m) am untersuchten OMEN sind verschie- dene Faktoren zu berücksichtigen. Dazu gehören neben der beantragten Sendeleistung (ERPn, [ERP = effective radiated power = äquivalente Strahlungsleistung]) die Abstrahlcharakteristik der Sendean- tenne (vertikale und horizontale Richtungsabschwächung γn, maximal 15 Dezibel [dB]), die Dämp- fung der Strahlung durch die Gebäudehülle (ẟn) sowie der direkte Abstand zwischen dem OMEN und der Antenne n (dn). Der direkte Abstand (dn) wiederum ist der kürzeste direkte Abstand zwischen dem OMEN und der Sendeantenne (in der Regel ab Unterkante der Antenne; falls der OMEN höher liegt als die Antenne, wird zur Oberkante der Antenne gemessen). Der Direktabstand wird aus dem horizontalen Abstand und dem Höhenunterschied zwischen der Antenne und dem OMEN trigono- metrisch berechnet. Der horizontale Abstand ist der aus dem Grundrissplan herauszulesende Ab- stand zwischen Antenne und OMEN (vgl. Vollzugsempfehlung Mobilfunk, S. 24 f. und 45). 3.3.3 Festzuhalten ist zunächst, dass in der Vollzugsempfehlung Mobilfunk zur Ermittlung des direkten Ab- stands die Begriffe "Antenne", "Sendeantenne", "Unterkante der Antenne" beziehungsweise "Ober- kante der Antenne" – nicht hingegen der Begriff "Mastmitte" – verwendet werden und die projektier- ten Antennen gemäss den eingereichten Bauplänen seitlich über den Mast hinausragen werden. Das von der Beschwerdeführerin favorisierte Vorgehen liefe allerdings darauf hinaus, dass nicht mehr auf den "aus dem Grundrissplan herauszulesenden Abstand" abgestellt werden könnte, sondern stets zusätzlich der Abstand "Unterkante (Aussenkante) Antenne" ermittelt werden müsste. Dies wiederum stünde klar im Widerspruch zu den zitierten Vorgaben der Vollzugsempfehlung. Wird bei der Berech- nung der Distanz zwischen der Antenne und dem OMEN auf die x/y-Position des Mastzentrums ab- gestellt, vereinfacht sich der Aufwand bei der Berechnung, da für alle Antennen am selben Mast die- selben Koordinaten verwendet werden können. Die dabei entstehenden Abweichungen bei den berechneten elektrischen Feldstärken sind in der Regel minimal. Die vorgenommene Vereinfachung bei der Antennenposition wird auch dadurch relativiert, dass die Vollzugsbehörden bei der rechneri- schen Prognose der Strahlung weitere Vereinfachungen anwenden. So ist beispielsweise für die Ge- bäudehülle (Mauerwerk, Glas) im vorliegenden Fall keine Dämpfung eingesetzt, obwohl jede Wand die Strahlung zu einem gewissen Grad dämpft. Der der Messung innewohnenden Ungenauigkeit wird schliesslich dadurch Rechnung getragen, dass eine Nachmessung empfohlen wird, wenn ge- mäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird (vgl. Voll- zugsempfehlung Mobilfunk, S. 20). Eine solche wurde in der Baubewilligung beziehungsweise im (Teil-)Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 13. März 2023 denn auch für den hier interessierenden OMEN 4 bereits angeordnet. Sollte sich herausstellen, dass die Grenzwerte über- schritten werden, müsste die Sendeleistung reduziert werden. Die Praxis, wonach die Mastmitte als Ausgangspunkt für die Distanzberechnung massgebend ist, wurde vom Bundesgericht sodann in einem jüngst publizierten Entscheid aus den ebengenannten Gründen als bundesrechtskonform er- achtet (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_311/2022 vom 15. Januar 2024 E. 5). Der Regierungsrat sieht daher keinen Grund, an der Rechtmässigkeit dieser Berechnung zu zweifeln. 6 von 16 3.4 3.4.1 Weiter moniert die Beschwerdeführerin, dass der vertikale Dämpfungsfaktor für die 5G-Antennen im Bereich von 3'600 MHz nicht 1.2, sondern 1.0 betrage. Die Datenbeams würden im Beamforming- Betrieb aus der Horizontallinie dämpfungsfrei bis auf minus 40° abgesenkt werden können. Die Be- rücksichtigung dieses korrigierten Parameters und die korrekte Berechnung des direkten Abstands (vgl. vorne, E. 3.3.1) habe zur Folge, dass die elektrische Feldstärke der Anlage 5.17 V/m betrage, was über dem zulässigen Anlagegrenzwert von 5,0 V/m liege. Das Projekt sei somit nicht genehmi- gungsfähig (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2023 an den Gemeinderat, S. 2 f.). 3.4.2 Die Abstrahlcharakteristik der Antennen wird durch das Antennendiagramm beschrieben. Dieses gibt quantitativ Auskunft über die Richtwirkung einer Antenne (Intensität der Strahlung in Abhängigkeit vom Winkel gegenüber der Hauptstrahlrichtung). Üblicherweise spezifiziert der Antennenhersteller zwei Antennendiagramme, eines für die horizontale und eines für die vertikale Ebene. Die Antennen- diagramme liegen in grafischer Form und teilweise als Tabellen vor. Angegeben wird die Abschwä- chung gegenüber der Hauptstrahlrichtung, üblicherweise in Einheiten von dB (Richtungsabschwä- chung). Die Richtungsabschwächung ist ein quantitatives Mass für das winkelabhängige Abstrahl- muster einer Antenne. In der Hauptstrahlrichtung beträgt sie 0 dB (keine Abschwächung). Je mehr man sich seitlich oder in der Höhe von der Hauptstrahlrichtung entfernt, desto grösser wird die Rich- tungsabschwächung und desto kleiner die in die jeweilige Richtung wirksame Sendeleistung. Die vertikale und horizontale Richtungsabschwächung wird aus den beiden Antennendiagrammen für den betreffenden Ort herausgelesen und – in Einheiten von dB – addiert. Aus der Richtungsab- schwächung in dB wird der Abschwächungsfaktor yn = 10db/10 berechnet (vgl. zum Ganzen Vollzugs- empfehlung Mobilfunk, S. 24 f.). 3.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass das Standortdatenblatt keinen generellen vertikalen Dämpfungsfaktor für 5G-Antennnen im 3'600 MHz-Bereich ausweist. Ausgewiesen wird lediglich die vertikale Rich- tungsabschwächung (in dB) und die totale Richtungsabschwächung (als Faktor). Wenn die Be- schwerdeführerin vom vertikalen Dämpfungsfaktor spricht, meint sie wohl die totale Richtungsab- schwächung (als Faktor), welche jedoch am OMEN 4 nur bei der Antenne 9 (3SC3636) 1.2 beträgt. Bei den anderen beiden Antennen im 3'600 MHz-Bereich beträgt die totale Richtungsabschwächung am OMEN 4 je 31.6 (vgl. Standortdatenblatt, S. A10, act. 11). Der Grund liegt darin, dass sich die to- tale Richtungsabschwächung (als Faktor) aus der vertikalen und horizontalen Richtungsabschwä- chung berechnet. Die Rüge, wonach der vertikale Dämpfungsfaktor für die 5G-Antennen im Bereich von 3'600 MHz nicht 1.2, sondern 1 betrage, ist daher zum Vornherein nicht nachvollziehbar. Ohne- hin stützen sich die Berechnungen der vertikalen und horizontalen Richtungsabschwächung der An- tennen im 3'600 MHz-Bereich auf die Antennendiagramme des Antennenherstellers (vgl. Anhang "Antenna Diagrams (mobile)" zum Standortdatenblatt, S. 8 ff., act. 3 f.). Inwiefern diese Antennendia- gramme falsch sein sollen, hat die Beschwerdeführerin nicht plausibel dargelegt. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Überprüfung der Strahlenprognose durch die Abteilung für Baubewilli- gungen BVU beziehungsweise der Abteilung für Umwelt BVU nicht zu beanstanden ist. 7 von 16 4. Berücksichtigung von Nutzungsreserven 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie ihr Fabrikgebäude um zwei Stockwerke erhöhen wolle, wodurch in den Fabrikationsgebäuden die Strahlenbelastung bis zum 2,5-fachen des Erlaubten an- steigen werde (vgl. Beschwerde, S. 3, act. 57; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2023 an den Gemeinderat, S. 12 f.). 4.2 Bei Grundstücken, die überbaut sind, aber Nutzungsreserven aufweisen, ist nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts grundsätzlich von der gegenwärtigen Nutzung auszugehen. Würden alle im überbauten Gebiet bestehenden Nutzungsreserven bereits bei der Bewilligung der Mobilfunkan- lage berücksichtigt, müsste die Sendeleistung in vielen Fällen beschränkt oder auf einen Mobilfunk- standort ganz verzichtet werden, obwohl dies gegenwärtig, zum Schutz bestehender empfindlicher Nutzungen, nicht nötig ist. Nicht ausgenützte Nutzungsreserven sind daher grundsätzlich erst im Zeitpunkt ihrer Realisierung als OMEN zu betrachten; erst in diesem Zeitpunkt muss der Anlage- grenzwert eingehalten und hierfür allenfalls die Sendeleistung der Mobilfunkanlage reduziert oder diese ganz abgebaut werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2013 vom 11. November 2013 E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen). Allerdings können Nutzungsreserven auf überbauten Grundstücken in gewissen Ausnahmefällen analog Art. 3 Abs. 3 Bst. c NISV berücksichtigt werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts denkbar bei einer mit grosser Wahrscheinlichkeit bevorste- henden Erweiterung eines Gebäudes; bei einer unüberbauten Fläche einer nur teilweise überbauten Parzelle, die wie ein separates unüberbautes Grundstück behandelt werden könnte; bei Ruinen- grundstücken oder auf ausserordentlich untergenutzten Parzellen (Urteil des Bundesgerichts 1A.194/ 2001 vom 10. September 2002 E. 2). Bezüglich Nutzungsreserven in bestehenden Gebäuden oder auf bereits bebauten Grundstücken empfiehlt das BAFU, die zum Zeitpunkt der Beurteilung vorlie- gende Nutzung von Gebäuden und Grundstücken zugrunde zu legen. Geplante Nutzungserweiterun- gen wie Dachausbauten, Anbauten oder Gebäudeerhöhungen, sollen dann berücksichtigt werden, wenn entsprechende Projekte im Baubewilligungsverfahren bereits öffentlich aufgelegt sind (vgl. Vollzugsempfehlung, S. 15). 4.3 Wie die Beschwerdeführerin selbst angibt, steht auf ihrer Parzelle ccc ein 7,5 m hohes Fabrikge- bäude. Die Parzelle ccc ist folglich vollständig überbaut. Die Beschwerdeführerin macht nicht gel- tend, dass die geplante Nutzungserweiterung durch die Erhöhung des Fabrikgebäudes um zwei Stockwerke bereits Gegenstand eines Baubewilligungsverfahren ist. Eine grosse Wahrscheinlichkeit der bevorstehenden Erweiterung des Fabrikgebäudes ist ebenfalls nicht ersichtlich, da sich die Be- schwerdeführerin weder zum Zeitplan noch zum Grund der geplanten Aufstockung des Fabrikgebäu- des äussert. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Plan ableiten, handelt es sich doch dabei um eine durch die Beschwerdeführerin selbst angefertigte laienhafte Skizze. Käme es in Zukunft tatsächlich zu einer Erhöhung des Fabrikgebäudes und damit zu neuen OMEN, müsste die Beschwerdegegnerin ohnehin eine neue Berechnung der elektrischen Feldstärken vornehmen und die Emissionen der Anlage gegebenenfalls so anpassen, dass es an den neuen OMEN nicht zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts kommt. Die Abteilung für Baubewilligungen BVU ist daher bei der Berechnung der Strahlenprognose des OMEN 4 zu Recht von der gegenwärtigen Nutzung der Parzelle ccc ausgegangen. 8 von 16 5. Korrekturfaktor 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass durch die Anwendung des "betrügerischen Korrekturfaktors" gemäss Ziffer 63 Anhang 1 NISV, welcher vom Bundesgericht immer noch nicht anerkannt sei, die Strahlenbelastung in ihrem Fabrikationsgebäude sogar 50 % über dem erlaubten Anlagegrenzwert von 5,0 V/m liege. Das BAFU und die kantonalen Umweltämter würden behaupten, dass "durch die im Millisekunden-Takt wild in einem 120°-Kreissektor herumtanzenden Strahlenkeulen (Datenbeams) die Gesamtbelastung im bestrahlten Sektor reduziert" werde, da ja nicht alle Beams mit voller Leis- tung im Einsatz seien. Daher dürfe die Sendeleistung im Standortdatenblatt zwecks Erteilung der Baubewilligung, je nach Anzahl der rotierenden Beams, um Faktor 2.5 bis 10 tiefer als effektiv benö- tigt deklariert werden. Bei über "1'000 Endgeräten (Handys, PC, Router usw.) in einem 120°-Kreis- sektor, die im Millisekunden-Takt gleichzeitig angeschossen" würden, sei das "natürlich ein schlech- ter Scherz". Der Bundesrat habe am 17. Dezember 2021 diesen "fiesen Trick" in die Ziffer 63 Anhang 1 NISV hineingeschrieben, um die Grenzwertlockerung am Parlament und Volk "vorbeizu- schmuggeln" (vgl. Beschwerde, S. 3, act. 57; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2023 an den Gemeinderat, S. 3 f.). 5.2 Aus dem Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt geht hervor, dass für die zu beurteilende Mobilfunkan- lage drei adaptiv betriebene Antennen mit je 16 Antenneneinheiten (Sub-Arrays) vorgesehen sind (vgl. Standortdatenblatt, S. A2, act. 15). Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Ge- sprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung (Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 1 NISV). Bei adaptiven Sendeantennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Sub-Arrays kann auf die maxi- male ERP (ERPmax,n) ein Korrekturfaktor KAA angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über sechs Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet (Anhang 1 Zif- fer 63 Abs. 2 Anhang 1 NISV). Bei 16 bis 31 Sub-Arrays beträgt der Korrekturfaktor KAA ≥ 0.20 (An- hang 1 Ziffer 63 Abs. 3 NISV). Da die geplanten drei adaptiv betriebenen Antennen mit je 16 Sub- arrays ausgestattet sind, kam der vorliegend umstrittene Korrekturfaktor (KAA) von 0.20 bei der Berechnung des elektrischen Feldstärkenbeitrags zur Anwendung. Die Anwendung des Korrekturfak- tors bewirkt, dass die massgebende Sendeleistung (ERPn) einer adaptiven Antenne n der mit dem Korrekturfaktor KAA multiplizierten maximalen Sendeleistung (ERPmax,n) entspricht. Im Rahmen der rechnerischen Strahlenprognose erfolgte die Berechnung des elektronischen Feldstärkenbeitrags einer Antenne n daher konkret mit einer massgebenden Sendeleistung (ERPn) von 410 Watt, obwohl die maximale Sendeleistung (ERPmax,n) der adaptiven Antenne 2'050 Watt beträgt. Adaptive Antennen bestehen aus mehreren separat ansteuerbaren Elementarantennen (Sub-Arrays) und sind durch gezieltes Überlagern der einzelnen von diesen Elementarantennen ausgesendeten elektromagnetischen Wellen in der Lage, ihr Strahlungsmuster automatisch, das heisst ohne Verän- derung der Montagerichtung, in kurzen zeitlichen Abständen anzupassen. Im Unterschied zu kon- ventionellen Antennen, die mit einer im Wesentlichen konstanten räumlichen Strahlungsverteilung senden, können sie die Strahlung insbesondere in bestimmte Richtungen fokussieren beziehungs- weise in Form von sog. "Beams" aussenden (sog. "Beamforming"). Dies ermöglicht es ihnen, die ab- gegebene Leistung in Richtung der Nutzerinnen und Nutzer zu lenken und die Strahlung in diejeni- gen Richtungen zu reduzieren, in welchen sich keine aktiv kommunizierenden Endgeräte befinden (BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der NISV vom 23. Feb- ruar 2021 [nachfolgend: Vollzugsempfehlung adaptive Antennen], abrufbar unter: www.bafu.ad- min.ch, Rubriken "Themen", "Elektrosmog und Licht", "Fachinformationen", "Massnahmen Elektro- smog", "Mobilfunk: Vollzugshilfen" [zuletzt besucht am 26. November 2024] S. 2 Ziffer 1, S. 5 ff Ziffer 4 und S. 15 ff. Ziffer 6). 9 von 16 Als massgebender Betriebszustand galt vor der Einführung des Korrekturfaktors für adaptive Anten- nen stets der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung (sog. "Worst- Case-Szenario"; vgl. Anhang 1 Ziffer 63 NISV in der Fassung AS 2000 213). Die Einführung adapti- ver Antennen erforderte eine Anpassung der NISV. Der Bundesrat nahm diese Anpassung in zwei Schritten vor: Mit der Änderung vom 17. April 2019 (Inkrafttreten am 1. Juni 2019; AS 2019 1491) verankerte er unter anderem in Anhang 1 Ziffer 63 NISV den Grundsatz, dass die Variabilität der Senderichtungen und Antennendiagramme von adaptiven Antennen bei der Festlegung des massge- benden Betriebszustands (in dem die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 Ziffer 64 NISV eingehalten werden müssen) zu berücksichtigen ist. Mit der Änderung vom 17. Dezember 2021 (Inkrafttreten am 1. Januar 2022; AS 2021 901) führte er diesen Grundsatz in detaillierter Form aus, indem er in Abs. 2 bis 4 von Anhang 1 Ziffer 63 NISV den erwähnten Korrekturfaktor für die maximale ERP defi- nierte, der angewendet werden darf, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbe- grenzung ausgestattet werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 3.3). 5.3 Es ist der Beschwerdeführerin insoweit recht zu geben, als die Anwendung des Korrekturfaktors dazu führen kann, dass kurzzeitig mehr Sendeleistung abgestrahlt wird als die für die Beurteilung der Einhaltung des Anlagegrenzwerts massgebende Sendeleistung. So kommt die Abteilung für Umwelt BVU in ihren Berechnungen zum Schluss, dass in Folge der Anwendung des Korrekturfaktors beim OMEN 4 eine maximal mögliche elektrische Feldstärke von 6,96 V/m resultiert, welche damit kurz- fristig höchstens 40 % über dem Anlagegrenzwert von 5,0 V/m liegt (vgl. Stellungnahme vom 10. Au- gust 2023, S. 4 f., act. 78 f. und Beilage). Damit sichergestellt wird, dass dies nur während einer kur- zen Zeitdauer möglich ist, müssen adaptive Antennen jedoch wie erwähnt mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden, wenn ein Korrekturfaktor angewendet werden soll. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die für die Be- urteilung verwendete massgebende Sendeleistung nicht überschreitet. Hierbei ist anzumerken, dass der NISV die Mittelung von Immissionen keineswegs fremd ist. Auch die Immissionsgrenzwerte in den für den Mobilfunk massgebenden Frequenzen müssen nicht in jedem Moment, sondern über sechs Minuten gemittelt eingehalten werden (vgl. Anhang 2 Ziffer 11 Abs. 1 NISV). Die in Anhang 1 Ziffer 61 Abs. 1 lit. d NISV festgehaltene Regelung, wonach Anlagen, die weniger als 800 Stunden pro Jahr senden, von der Einhaltung der Anlagegrenzwerte entbunden sind, basiert ebenfalls auf dem Grundsatz, dass die in Anhang 1 Ziffer 64 NISV festgehaltenen vorsorglichen Anlagegrenzwerte relevant werden, wenn sie auf Dauer überschritten werden. Ganz grundsätzlich ist eine über eine ge- wisse Betriebsdauer der Anlage gemittelte Berechnung der Belastungen im Umweltrecht generell nicht unüblich, sondern eher die Norm (vgl. etwa Anhang 3 Ziffer 32 [Strassenlärm] beziehungsweise Anhang 6 Ziffer 32 [Industrie- und Gewerbelärm] der Lärmschutz-Verordnung [LSV] vom 15. Dezem- ber 1986). Es ist sodann zu beachten, dass Anlagegrenzwerte vorsorgliche Emissionsbegrenzungen darstellen, also das Vorsorgeprinzip konkretisieren und weit unterhalb der Schwelle der Immissions- grenzwerte von Anhang 2 NISV angesiedelt sind (vgl. bereits vorne, E. 3.2). Wenn schon die Immis- sionsgrenzwerte bloss über eine gemittelte Zeitdauer eingehalten werden müssen, erscheint es grundsätzlich gerechtfertigt, auch die Anlagegrenzwerte dieser über sechs Minuten gemittelten Be- rechnung zu unterstellen (vgl. ALEXANDER REY, Mobilfunkanlagen: Verhältnis von Bundesumwelt- recht, Raumplanungs- und Baurecht, insbesondere Bauverfahrensrecht, in: URP 2021 S. 153 ff., S. 175 f.). Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat das Funktionieren der Power-Lock-Funktion (auto- matische Leistungsbegrenzung) auf eine mittlere Sendeleistung nachgewiesen. Messungen und Si- mulationen des BAKOM im Sommer 2020 hatten ergeben, dass die Exposition bei adaptiv betriebe- nen Antennen wesentlich von der Position der Endgeräte abhängt und dass sich bei adaptiven Antennen die gesamte Sendeleistung auf die aktuell vorhandenen Beams aufteilt (vgl. Vollzugsemp- fehlung adaptive Antennen, S. 17 f., Ziffer 6.3). Inzwischen hat das BAKOM weitere Messungen an 10 von 16 drei Mobilfunkanlagen vorgenommen. In seinem Bericht "Elektrische Feldstärken im Wirkbereich adaptiver und konventioneller Mobilfunkantennen, Feldstärkemessungen mit der NIS-Messstation" vom 8. Dezember 2022 über seine Messkampagne von Herbst 2021 bis Frühling 2022 bei drei Mo- bilfunkanlagen von I._____, B._____ und D._____ führt das BAKOM aus, die Messungen hätten bei konventionellen Antennen bestätigt, dass sich während der Übertragung von Nutzdaten die Feld- stärke im gesamten Wirkbereich der Antenne erhöhe, unabhängig davon, wo sich der Empfänger be- finde. Bei den adaptiven Antennen hingegen würden Funksignale nur beim Empfänger und in seiner unmittelbaren Umgebung festgestellt. Im übrigen Wirkbereich der adaptiven Antenne erhöhe sich die elektrische Feldstärke während der Datenübertragung nicht. Bei der Gesamtbetrachtung der drei Mo- bilfunkanlagen seien die gemessenen Funksignale der adaptiven Antennen im Mittel deutlich kleiner als diejenigen der konventionellen Antennen. Dies zeige sich durch tiefere Mittelwerte der Feldstärke bei den adaptiven Antennen im Vergleich mit konventionellen Antennen (BAKOM, "Elektrische Feld- stärken im Wirkbereich adaptiver und konventioneller Mobilfunkantennen, Feldstärkemessungen mit der NIS-Messstation" vom 8. Dezember 2022, S. 45 [abrufbar auf: www.bakom.admin.ch, Rubriken "Telekommunikation", "Technologie", "5G", "Elektrische Feldstärken im Wirkbereich von Mobilfunkan- tennen" [zuletzt besucht am 26. September 2024]). Mit Blick auf die obigen Ausführungen handelt es sich beim Korrekturfaktor keineswegs um einen – wie die Beschwerdeführerin ausführt – "fiesen Trick". Der Korrekturfaktor stellt vielmehr sicher, dass die massgebende (korrigierte) Sendeleistung die realistisch auftretenden Maximalleistungen der adaptiven Antenne abbildet und nur gewisse Leistungsspitzen darüber hinausgehen können. Es wird somit das gleiche Schutzniveau gewährleistet wie bei konventionellen Antennen. Insbesondere wird in gleichem Masse sichergestellt, dass die von einer Anlage ausgehende Langzeitbelastung tief ge- halten und eine Sicherheitsmarge gegenüber den wissenschaftlich konsistent nachgewiesenen Ge- sundheitsauswirkungen beachtet wird. Der vorsorgliche Gesundheitsschutz bleibt somit gewahrt. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. 6. Gewährleistung eines effizienten Betriebs 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die adaptiven 5G-Antennen auch mit Anwendung des "betrügeri- schen Korrekturfaktors" im Standortdatenblatt nur mit der Hälfte der Leistung von 4'000 Watt dekla- riert seien, welche der Antennenhersteller als notwendig erachte, um einen effizienten Betrieb zu ge- währleisten (vgl. Beschwerde, S. 3, act. 57; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2023 an den Gemeinderat, S. 4). 6.2 Eine neue Mobilfunkanlage darf nur bewilligt werden, wenn gestützt auf eine rechnerische Prognose sichergestellt ist, dass die Grenzwerte voraussichtlich eingehalten werden können (Art. 4 f. NISV). Grundlage dieser Berechnung ist – wie bereits in Ziffer 3.3.2 erwähnt – das von der Inhaberin oder vom Inhaber der geplanten Anlage einzureichende Standortdatenblatt (Art. 11 Abs. 1 NISV), welches sich auch zur äquivalenten Strahlungsleistung (ERP; Art. 3 Abs. 9 NISV) einschliesslich der Haupt- strahlrichtung der Antennen zu äussern hat. Die entsprechenden Angaben liegen der jeweiligen Bau- bewilligung zugrunde und sind für den Antennenbetreiber verbindlich; jede Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert hinaus und jede Änderung der Senderichtung über den bewilligten Win- kelbereich hinaus gilt als Änderung der Anlage mit der Folge, dass ein neues Standortdatenblatt ein- gereicht werden muss, sei es in einem neuen Baugesuch oder einem anderen vom Kanton vorge- schriebenen Verfahren (Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 5 Bst. d und e NISV; BGE 128 II 378 [Urteil des Bundesgerichts 1A.264/2000 vom 24. September 2002] nicht publ. E. 8.1). Im Bewilligungsverfahren ist daher nur zu prüfen, ob der Betrieb der Mobilfunkanklage gemäss den deklarierten Parametern 11 von 16 der NISV entspricht. Ob im Rahmen des zur Bewilligung unterbreiteten Vorhabens ein sinnvoller Mo- bilfunkbetrieb möglich ist, ist dagegen grundsätzlich Sache der betreffenden Infrastrukturbetreiberin und für das Bewilligungsverfahren unerheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 7.1). Mit ihrem Einwand, dass ein effizienter Betrieb der Antennenanlage mit der im Standortdatenblatt angegebenen Leistung nicht möglich sei, vermag die Beschwerdeführerin da- her die Rechtmässigkeit der Baubewilligung von vornherein nicht infrage zu stellen. 7. Gesundheitliche Auswirkungen 7.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die offizielle wissenschaftliche Beratergruppe des Bundes- rats BERENIS in einer Newsletter-Sonderausgabe vom Januar 2021 auch unterhalb des Anlage- grenzwerts von 5,0 V/m schwerwiegende Gesundheitsschäden festgestellt habe. Aus dem Newslet- ter gehe hervor, dass die Mehrzahl der Tierstudien und mehr als die Hälfte der Zellstudien Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress durch HF-EMF (hochfrequente elektromagnetische Felder) und NF- MF (niederfrequente Magnetfelder) auch im Bereich der Anlagegrenzwerte geben würden. Trete ver- stärkt oxidativer Stress auf, entstünden vermehrt Schäden an den Zellen (Krebs). Aufgrund dieses Newsletters seien die Anlagegrenzwerte, die bis anhin vom Bundesgericht als Vorsorgegrenzwerte gemäss USG gehandelt worden seien, neu als hochgradige Gefährdungswerte einzustufen (vgl. Be- schwerde, S. 3, act. 57; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2023 an den Gemeinderat, S. 8 ff.). 7.2 Das BAFU hat als Umweltfachstelle des Bundes die Aufgabe, die Forschung über gesundheitliche Auswirkungen nichtionisierender Strahlung zu verfolgen, die Ergebnisse zu bewerten und die Öffent- lichkeit über den Stand der Wissenschaft und der Erfahrung zu informieren (zur Erhebungs- und In- formationspflicht des BAFU siehe Art. 19b NISV). Zur beratenden Unterstützung hat das BAFU eine beratende Expertengruppe NIS (BERENIS) eingesetzt. Diese sichtet die neu publizierten wissen- schaftlichen Arbeiten zum Thema und wählt diejenigen zur detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht zum Schutz des Menschen von Bedeutung sind oder sein könnten. Die Bewertung der Ergeb- nisse wissenschaftlicher Studien dient auch der Früherkennung potenzieller Risiken. Es soll mög- lichst kein Hinweis auf Schädlichkeit, der ein Handeln erfordern würde, übersehen werden. Die Be- wertung muss Aussagen darüber machen, wie stichhaltig biologische Effekte nachgewiesen sind, ob sie für die Gesundheit relevant sind, und wie viele Menschen gegebenenfalls betroffen sind (vgl. www.bafu.admin.ch, Rubriken "Themen", "Elektrosmog und Licht", "Newsletter", "Beratende Exper- tengruppe NIS [BERENIS]" [zuletzt besucht am 26. November 2024]). Die BERENIS kam in der von der Beschwerdeführerin erwähnten Newsletter-Sonderausgabe vom Januar 2021 zwar zum Schluss, dass sich trotz methodischer Unsicherheiten beziehungsweise Schwächen einiger Studien, ein Trend abzeichne, dass EMF-Exposition, sogar im niedrigen Dosisbe- reich, durchaus zu Veränderungen des oxidativen Gleichgewichtes führen könne. Organismen und Zellen seien in der Lage, auf oxidativen Stress zu reagieren und auch nach Befeldung sei in vielen Studien eine Adaption nach einer Erholungsphase zu sehen. Vorschädigungen, wie Immunschwä- chen oder Erkrankungen, kompromittierten die Abwehrmechanismen inklusive der antioxidativen Schutzmechanismen des Organismus und es sei daher zu erwarten, dass bei Individuen mit solchen Vorschädigungen vermehrt Gesundheitseffekte auftreten würden. Zudem zeigten die Studien, dass sehr junge oder auch alte Individuen weniger effizient auf oxidativen Stress reagieren könnten, was selbstverständlich auch für andere Stressoren gelte, die oxidativen Stress hervorrufen würden (vgl. Newsletter BERENIS – Sonderausgabe Januar 2021, S. 8 f., abrufbar auf: www.bafu.admin.ch, Rubriken "Themen", "Elektrosmog und Licht", "Newsletter" [zuletzt besucht am 26. November 2024]). 12 von 16 Die BERENIS wies aber trotzdem darauf hin, das weiterführende Untersuchungen unter standardi- sierten Bedingungen notwendig seien, um diese Phänomene und Beobachtungen besser zu verste- hen und zu bestätigen. Grenzwertanpassungen wurden keine empfohlen (a.a.O., S. 9). Der Be- schwerdeführerin kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, dass die BERENIS auch unterhalb des Anlagegrenzwerts von 5,0 V/m schwerwiegende Gesundheitsschäden festgestellt habe. Es ist nicht am Regierungsrat, den weiteren Abklärungen, welche die BERENIS und das BAFU für notwendig erachten, vorzugreifen. Es ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden, die entsprechende internationale Forschung, die technische Entwicklung und die Erfahrungen zu verfol- gen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV (vgl. die Ausführungen zu den Grenzwerten vorne, E. 3.2) zu beantragen, was bis anhin noch nicht geschehen ist. Der Bund ver- folgt zusammen mit der BERENIS permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neues- ten Erkenntnisse laufend in seine Beurteilung einfliessen. Deshalb ist davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkan- tennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt. So hat auch das Bundes- gericht, welches sich im Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 mitunter auch mit der von der Be- schwerdeführerin erwähnten BERENIS Newsletter-Sonderausgabe auseinandergesetzt hat, die Anwendung der geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV geschützt und keine Verlet- zung des Vorsorgeprinzips erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Feb- ruar 2023 E. 5.7). Diese Beurteilung wurde seither mehrfach bestätigt (Urteile des Bundesgerichts 1C_153/2022 vom 11. April 2023 E. 6; 1C_694/2021 vom 3. Mai 2023 E. 5; 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.4). Vor diesem Hintergrund sieht sich der Regierungsrat daher nicht veranlasst, den Anlagegrenzwert von 5,0 V/m als hochgradigen Gefährdungswert zu qualifizieren. 8. Abnahmemessung 8.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter, dass es bei adaptiven Antennen möglich sei, durch Abnah- memessungen die Einhaltung der Grenzwerte nachträglich zu überprüfen. Sie führt aus, dass der zur Rettung der 5G-Mobilfunktechnologie bei METAS bestellte technische Bericht "Messmethode für 5G- NR-Basisstationnen im Frenquenzbereich bis zu 6 GHz, vom 20. April 2020" nicht praxistauglich sei. Messbar seien lediglich die sogenannten Signalisierungskanäle. Die "weitaus zahlreicheren und weit- aus schneller rotierenden Datenbeams dagegen", könnten selbst mit modernsten Messgeräten nicht erfasst werden, da sie "im Millisekunden-Intervall ihre Position wechseln". Nach der Methode des METAS sei nun vorgesehen, dass die Messung der Signalisierungskanäle"auf die Voll-Last des Sen- ders hochgerechnet" werde. Der zu verwendende Hochrechnungsfaktor sei jedoch "hoch umstritten", weil die Datenbeams "punkto Sendeleistung, Reichweite, Anzahl User und Rotationsgeschwindigkeit bei jeder Basisstation komplett anders" seien. Abgesehen davon entstünden infolge der Reflektionen an Metallflächen sogenannte Mehrwegausbreitungen, die "infolge Reflektion durch Metallflächen an Hausfassaden, auf Hausdächern oder durch parkierende Autos" nicht mehr "berechenbar" seien. Da- her verkomme "jede 5G-Strahlungsmessung zu einer unbrauchbaren, groben Schätzung des Zustan- des" (vgl. Beschwerde, S. 3, act. 57; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2023 an den Ge- meinderat, S. 6 f.). 8.2 Für die Messung der Strahlung von 5G-Basisstationen und adaptiven Antennen hat das Eidgenössi- sche Institut für Metrologie (METAS) am 18. Februar 2020 einen technischen Bericht "Measurement Method for 5G NR Base Stations up to 6 GHz" herausgegeben. Zu diesem Bericht, der unterdessen auch in deutscher Sprache vorliegt, hat das METAS am 16. September 2024 einen Nachtrag publi- 13 von 16 ziert (beide abrufbar auf: www.metas.ch, Rubriken "Dokumentation", "Messen im Bereich nichtioni- sierender Strahlung (NISV)", "Technische Berichte" [zuletzt besucht am 26. November 2024]). Das Bundesgericht hat in mehreren jüngeren Urteilen festgehalten, dass der vom METAS herausgege- bene technische Bericht zur Messmethode für 5G-Basisstationen gemäss seiner Zielsetzung für Ab- nahmemessungen von adaptiven Antennen verwendet werden kann, bis das METAS und das BAFU eine offizielle Messempfehlung herausgeben (Urteile des Bundesgerichts 1C_45/2023 vom 16. Ja- nuar 2024 E. 7.3 und 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 5.5; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich sodann in der jüngeren Vergangenheit eingehend mit den von der Beschwerdeführerin ein- gebrachten Themen "Hochrechnungsfaktor" und "Reflexionen" auseinandergesetzt und hat die vom METAS empfohlenen Messmethoden zur Durchführung von Abnahmemessungen als tauglich qualifi- ziert (Urteile des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8.3 und 8.4 und 1C_314/2022 vom 24. April 2024 E. 6.3; bestätigt in 1C_459/2023 vom 12. August 2024 E. 10). Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich daher als unbegründet. Auf die Kritik der Beschwerdeführerin an der behördlichen Praxis im Zusammenhang mit der Herausgabe von Messberichten ist im Übrigen nicht weiter einzugehen, da sie über den Streitgegenstand des vorlie- genden Verfahrens hinausgeht, welcher auf das hier umstrittene Bauvorhaben beschränkt ist. 9. Qualitätssicherung 9.1 Die Beschwerdeführerin ist schliesslich der Auffassung, dass das Sicherheitssystem, welches der Bevölkerung angeblich die Einhaltung des Anlagegrenzwerts garantiere, nicht tauglich sei. Die Mobil- funkbetreiber würden einerseits nur alle zwei Wochen per E-Mail eine Liste ans BAKOM senden, welche über Sendeparameter von neu in Betrieb genommenen Anlagen und über allfällige Mutatio- nen von bestehenden Anlagen Auskunft gebe. Andererseits würden die Mobilfunkbetreiber alle zwei Monate eine E-Mail an "jedes kantonale oder städtische Umweltamt" mit einer Liste der Antennen senden, bei welchen es zu einer Übersteuerung der bewilligten Parameter gekommen sei. "Eine di- rekte Einsichtnahme in die in den Steuerzentralen eingestellten Soll-Werte und in die vor Ort auf den Antennenanlagen gefahrenen Ist-Werte" bestehe weder für die kantonalen Vollzugsbehörden noch das BAKOM (vgl. Beschwerde, S. 3, act. 57; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2023 an den Gemeinderat, S. 4 f.). 9.2 Nach Art. 12 NISV überwacht die Behörde – vorliegend die Abteilung für Umwelt BVU – die Einhal- tung der Emissionsbegrenzungen (Absatz 1). Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Absatz 2). Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 NISV bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst die Behörde periodisch die von diesen Anlagen er- zeugte Strahlung oder lässt diese messen. Sie kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetrieb- nahme, ob: a) die der Verfügung zugrundeliegenden Angaben über den Betrieb zutreffen; und b) die verfügten Anordnungen befolgt werden (Absatz 3). Damit der Betrieb der Mobilfunkantennen, insbesondere die Einhaltung der bewilligten Sendeleistun- gen und Senderichtungen im Betrieb, besser kontrolliert werden kann, wurden Qualitätssicherungs- systeme (fortan: QS-System) eingerichtet. Dabei handelt es sich um Datenbanken, in welchen für jede einzelne Antenne sowohl die bewilligten als auch die aktuell eingestellten Parameter wie die maximalen Sendeleistungen und die Senderichtungen (Azimut, elektrischer und mechanischer Nei- gungswinkel der Antenne) abgelegt sind. Mindestens einmal täglich werden die aktuellen Einstellun- gen der in Betrieb stehenden Mobilfunkantennen automatisch abgerufen und mit den hinterlegten be- willigten Daten verglichen. Im Hinblick auf die Kontrolle der Strahlung von adaptiven Antennen muss- 14 von 16 ten die Qualitätssicherungs-Datenbanken um diverse Parameter ergänzt werden. Festgestellte Über- schreitungen müssen – sofern dies durch die Fernsteuerung möglich ist – innert 24 Stunden beho- ben werden, andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche. Die Vollzugsbehörden müssen über alle fest- gestellten Abweichungen informiert werden und haben zur Kontrolle auch eine uneingeschränkte Einsicht in die Datenbanken (vgl. zum Ganzen BAFU, Qualitätssicherungssysteme für Mobilfunkanla- gen: Zwischenstand Überprüfung und Vor-Ort-Kontrollen vom 14. Oktober 2022, S. 1 f., abrufbar un- ter: www.bafu.admin.ch, Rubriken "Themen", "Elektrosmog und Licht", "Fachinformationen", "Mass- nahmen Elektrosmog" -> "Mobilfunk: Qualitätssicherung" [fortan: BAFU, Qualitätssicherung; zuletzt besucht am 26. November 2024]). 9.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin über ein QS-System verfügt, welches nach der ISO-Norm 33002 durch eine hierfür akkreditierte Stelle zertifiziert worden ist (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch, Rubriken "Themen", "Elektrosmog und Licht", "Fachinformationen, "Massnah- men Elektrosmog", "Mobilfunk: Qualitätssicherung" [zuletzt besucht am 26. November 2024]). Es ist zwar korrekt, dass den kantonalen Vollzugsstellen ein direkter Online-Zugriff auf die QS-Systeme der Mobilfunkbetreiber fehlt, ihnen stehen jedoch andere Überprüfungsmöglichkeiten zur Verfügung. Zu denken ist insbesondere an Stichprobenkontrollen direkt beim Betreiber, die Kontrolle von Daten (un- ter anderem der tatsächlich eingestellten maximalen Sendeleistung) über die alle 14 Tage aktuali- sierte BAKOM-Antennendatenbank mit Online-Zugriff sowie die Anforderung von Printscreens der eingestellten Parameter aus den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber (vgl. Protokoll des Treffens zwischen dem BAFU und Schutzorganisation vom 31. März 2022, S. 4, Punkt 6; BAFU, Qualitätssi- cherung, S. 2). Nach Art. 10 NISV ist der Inhaber einer Anlage überdies verpflichtet, der Behörde auf Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte, namentlich Angaben nach Art. 11 Abs. 2 (Standortdatenblatt), zu erteilen. Nötigenfalls hat er Messungen oder andere Abklärungen durchzu- führen oder zu dulden. Das Kontrollsystem beinhaltet somit nicht lediglich die passive Entgegen- nahme von Betriebsdaten der Mobilfunkbetreiber und des BAKOM. Überdies hat das Bundesgericht das BAFU im Jahr 2019 aufgefordert, erneut eine schweizweite Kontrolle der QS-Systeme durchfüh- ren zu lassen oder zu koordinieren, da die Kontrolle durch die QS-Systeme bei unrichtigen Angaben der Mobilfunkbetreiber verfälscht werden kann. Inzwischen liegen erste Ergebnisse aus einem Pilot- projekt mit Vor-Ort-Kontrollen an 76 Mobilfunkanlagen vor. Wie das Bundesgericht im Urteil 1C_5/2022 vom 9. April 2024 detailliert dargelegt hat, stellen diese ersten Ergebnisse die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht grundsätzlich infrage und es besteht derzeit kein Anlass, das Funktionieren der QS-Systeme zu verneinen. Die definitiven Ergebnisse der Überprüfung durch das BAFU sind abzuwarten (a.a.O., E. 4.6 mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 1C_459/2023 vom 12. August 2024 E. 9.3). Nach dem Gesagten besteht für den Regierungsrat da- her derzeit kein Grund, am prinzipiellen oder bauprojektbezogenen Funktionieren des QS-Systems der Beschwerdegegnerin zu zweifeln. Die gegenteiligen Rügen der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig. 10. Zusammenfassung und Kostenverlegung 10.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Dieser formelle Fehler konnte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat geheilt werden. Die begangene Gehörsverlet- zung ist allerdings bei der Verlegung der Kosten angemessen zu berücksichtigen. In materieller Hin- sicht erweisen sich die zahlreichen Rügen der Beschwerdeführerin hingegen allesamt als unbehelf- lich und der angefochtene Entscheid als rechtskonform. Dies führt insgesamt zur Abweisung der Beschwerde. 15 von 16 10.2 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterlie- gens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nach der festge- stellten Gehörsverletzung, die geheilt werden konnte, ist es gerechtfertigt, einen Viertel der Verfah- renskosten vorweg der Einwohnergemeinde Q._____ aufzuerlegen. Die restlichen drei Viertel der Verfahrenskosten sind entsprechend dem materiellen Ausgang des Beschwerdeverfahrens der un- terliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Entrichtung einer Parteientschädigung entfällt, da keine der Parteien anwaltlich vertreten war (§ 29 Abs. 1 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 364.90, insgesamt Fr. 2'864.90, wer- den zu ¾, das heisst mit Fr. 2'148.70, der Beschwerdeführerin A._____ GmbH und zu ¼, das heisst mit Fr. 716.20, der Einwohnergemeinde Q._____ auferlegt. Unter Berücksichtigung des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– werden der Be- schwerdeführerin A._____ GmbH somit noch Fr. 148.70 in Rechnung gestellt. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. 16 von 16