Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten, weshalb die Ausrichtung einer Parteientschädigung im Sinne von § 32 Abs. 2 VRPG entfällt. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der Ortsbürgergemeindeversammlung Q._____ vom 17. Juni 2024 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Ortsbürgergemeindeversammlung Baden im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Ortsbürgergemeinde Q._____ hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.