Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Eventualantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz komplett durch, weshalb er als vollständig obsiegend zu betrachten ist. Die Entscheidung der Ortsbürgergemeindeversammlung Q._____ erweist sich hingegen als willkürlich, weshalb sie bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten zu tragen hat.