Für die erneute Behandlung des Gesuchs um Aufnahme in das Ortsbürgerrechts durch die Ortsbürgergemeindeversammlung gilt es festzuhalten, dass im vorliegenden Fall zwar kein Rechtsanspruch auf Aufnahme ins Ortsbürgerrecht besteht. Die Ortsbürgergemeindeversammlung hat jedoch das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss auszuüben und ist bei ihrer Entscheidung an die verfassungsmässig garantierten Grundrechte gebunden (vgl. BGE 129 I 217 E. 3.4.2). Dem Beschwerdeführer kann bei einer erneuten Beurteilung des Gesuchs deshalb nicht mehr vorgeworfen werden, dass er sich für eine mögliche Abschaffung der Ortsbürgergemeinden aussprechen beziehungsweise einsetzen könnte.