Hinzu kommt, dass die Beschwerdeinstanz vorliegend zum ersten Mal über die infrage stehende Aufnahme ins Ortsbürgerrecht befindet. Insofern ist davon auszugehen, dass vorerst in der Sache nicht zwingend direkt eine Entscheidung durch den Regierungsrat zu erfolgen hat. Die Ortsbürgergemeindeversammlung soll die Gelegenheit erhalten, noch einmal selbstständig über das Gesuch um Aufnahme ins Ortsbürgerrecht zu befinden. Deshalb wird vorliegend auf eine reformatorische Entscheidung verzichtet. Die Angelegenheit wird infolgedessen zur Neubeurteilung an die Ortsbürgergemeinde Q._____ im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 5.2