Dies gilt zumindest insoweit, als dass der Regierungsrat im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren den Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann (vgl. AGVE 2004, Seite 466). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich jedoch eine Rückweisung an die Vorinstanz, da die spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung gemäss § 30 Abs. 2 KBüG, welche als Bestimmung zum Rechtschutz gemäss § 8 Abs. 1 OBüG auch im Verfahren um Aufnahme ins Ortsbürgerrecht anwendbar ist, keine gänzlich freie Überprüfung zulässt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeinstanz vorliegend zum ersten Mal über die infrage stehende Aufnahme ins Ortsbürgerrecht befindet.