Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückweisen (§ 49 Abs. 1 VRPG). Bei der Verwaltungsbeschwerde handelt es sich somit grundsätzlich um ein reformatorisches und nicht um ein kassatorisches Rechtsmittel. Der Regierungsrat hat einen Entscheid in der Sache nach Möglichkeit selber zu treffen. Dies gilt zumindest insoweit, als dass der Regierungsrat im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren den Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann (vgl. AGVE 2004, Seite 466).