Ein weiterer Aspekt der willkürlichen Beurteilung zeigt sich im Übrigen darin, dass an der Ortsbürgergemeindeversammlung Q._____ vom 17. Juni 2024 alle anderen Aufnahmegesuche, bei welchen die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller ebenfalls alle Voraussetzungen erfüllten und dementsprechend vom Stadtrat Q._____ und der zuständigen ortsbürgerlichen Finanzkommission zur Annahme empfohlen worden waren, jeweils ohne Diskussion angenommen wurden. Es handelte sich um gleichartige Gesuche, welche ohne sachlichen Grund anders beurteilt wurden als dasjenige des Beschwerdeführers. Dies widerspricht dem Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und ist ebenfalls als willkürlich zu qualifizieren.