Der Beschwerdeführer erfüllt offensichtlich sämtliche kantonalen und kommunalen Voraussetzungen für die Aufnahme ins Ortsbürgerrecht, soweit letztere überhaupt eigenständige Geltung beanspruchen können. Die Ortsbürgergemeindeversammlung als Organ hat bei der Frage, ob ein Kandidat in das Ortsbürgerrecht aufgenommen wird, kein sogenanntes Entschliessungsermessen, sondern muss sachliche Gründe für ihren Entscheid vorbringen. Der Entscheid der Ortsbürgergemeindeversammlung Q._____ vom 17. Juni 2024 auf Nichtaufnahme ins Ortsbürgerrecht erweist sich somit als unhaltbar und willkürlich.