Würde eine solche Begründung geschützt, würde dies faktisch bedeuten, dass sämtlichen Kandidatinnen und Kandidaten, welche einer Vereinigung zwischen Ortsbürger- und Einwohnergemeinde zustimmen würden, das Ortsbürgerrecht verwehrt bliebe. Die Aufnahme in das Ortsbürgerrecht käme praktisch einer Art "politischen Gewissensprüfung" gleich, wonach nur Ortsbürgerin oder Ortsbürger sein dürfte, wer eine Vereinigung zwischen Ortsbürger- und Einwohnergemeinde ablehnen würde. Eine solche Auslegung des Ortsbürgerrechts ist offensichtlich unhaltbar und stellt keinen sachlichen Grund für eine Verweigerung der Aufnahme ins Ortsbürgerrechts dar.