Die Begründung der Ortsbürgergemeindeversammlung, dass ein Kandidat nicht in das Ortsbürgerrecht aufgenommen werden soll, weil er möglicherweise in einem rechtlich zulässigen Verfahren eine Vereinigung der Ortsbürger- mit der Einwohnergemeinde anstrebt, entbehrt jeder sachlichen Begründung und ist willkürlich. Würde eine solche Begründung geschützt, würde dies faktisch bedeuten, dass sämtlichen Kandidatinnen und Kandidaten, welche einer Vereinigung zwischen Ortsbürger- und Einwohnergemeinde zustimmen würden, das Ortsbürgerrecht verwehrt bliebe.