Dem Beschwerdeführer wird demnach einzig deshalb die Aufnahme in das Ortsbürgerrecht verweigert, weil befürchtet wird, dass er – sofern er in das Ortsbürgerrecht aufgenommen würde – dereinst von seinem gesetzlich verankerten Antragsrecht auf Zusammenschluss von Ortsbürger- und Einwohnergemeinde Gebrauch machen könnte. Die Begründung der Ortsbürgergemeindeversammlung, dass ein Kandidat nicht in das Ortsbürgerrecht aufgenommen werden soll, weil er möglicherweise in einem rechtlich zulässigen Verfahren eine Vereinigung der Ortsbürger- mit der Einwohnergemeinde anstrebt, entbehrt jeder sachlichen Begründung und ist willkürlich.