Diese Aussagen beziehen sich unmittelbar auf die erwähnte einwohnerrätliche Anfrage des Beschwerdeführers. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 1978 hält fest, dass sich Ortsbürgergemeinden mit den entsprechenden Einwohnergemeinden vereinigen können, wenn beide Gemeinden dies beschliessen. Dem Beschwerdeführer wird demnach einzig deshalb die Aufnahme in das Ortsbürgerrecht verweigert, weil befürchtet wird, dass er – sofern er in das Ortsbürgerrecht aufgenommen würde – dereinst von seinem gesetzlich verankerten Antragsrecht auf Zusammenschluss von Ortsbürger- und Einwohnergemeinde Gebrauch machen könnte.