Der Beschwerdeführer erfüllt somit sämtliche materiellen Vorgaben des kantonalen und kommunalen Rechts für die Aufnahme in das Ortsbürgerrecht der Ortsbürgergemeinde Q._____. Es kann daher vorliegend offengelassen werden, ob das Reglement der Q._____ überhaupt zusätzliche Anforderungen an den Erwerb des Ortsbürgerrechts stellen darf, nachdem die übergeordnete kantonale Bestimmung gemäss § 8 OBüG in grundsätzlicher Weise auf die Anwendung der Bestimmungen des KBüG verweist und keine zusätzliche Regelungskompetenz auf kommunaler Ebene vorsieht. 4.3