Der Beschwerdeführer besitzt unbestrittenermassen das Bürgerrecht der Einwohnergemeinde Q._____ und wohnt seit dem 28. September 2014 in Q._____. Gemäss Bescheinigung der Abteilung Finanzen der Stadt Q._____ vom 19. Januar 2024 hat der Beschwerdeführer sämtliche Steuern ab dem Beginn der Steuerpflicht bezahlt. Der Auszug aus dem Betreibungsregister vom 19. Januar 2024 enthält keine Einträge, weshalb der Beschwerdeführer sämtliche finanziellen Verpflichtungen erfüllt hat. Der eingereichte Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 27. Januar 2024 ist einwandfrei.