Das kommunale Reglement über den Erwerb des Ortsbürgerrechts Q._____ vom 11. Dezember 1995 (nachfolgend: Reglement) stellt weitere Voraussetzungen für den Erwerb des Ortsbürgerrechts auf. Gemäss § 2 Abs. 1 des Reglements können Personen, die Q._____ als ihre Heimat betrachten und an den Belangen der Ortsbürgergemeinde interessiert sind, durch Beschluss der Ortsbürgergemeinde entgeltlich in das Ortsbürgerrecht aufgenommen werden, wenn sie: