Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3). 4.2 Das kantonale OBüG hält als Voraussetzungen für die Aufnahme in das Ortsbürgerrecht fest, dass Ortsbürger kann nur sein, wer das entsprechende Gemeindebürgerrecht besitzt und durch die Ortsbürgergemeindeversammlung auf Begehren entgeltlich oder unentgeltlich in das Ortsbürgerrecht aufgenommen wird (§ 3 Abs. 1 OBüG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 OBüG).