In seiner formellen Dimension gewährleistet es die rationale Nachvollziehbarkeit jeder staatlichen Handlung (PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, a. a. O., S. 5 mit Verweis auf die ausführliche bundesgerichtliche Rechtsprechung). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist.