In der Regel wird damit ein ablehnender Gemeindeversammlungsbeschluss hinreichend begründet werden können, sodass die abgelehnte Bewerberin oder der abgelehnte Bewerber weiss, weshalb das Gesuch abgewiesen worden ist. In solchen Konstellationen liegt formal eine hinreichende Begründung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1D_6/2011 vom 12. Juni 2012 E. 2.3). Der Begründungspflicht ist zumindest dann Genüge getan, wenn jene Gründe genannt werden, die für den Entscheid von tragender Bedeutung waren. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von der sich die Gemeindeversammlung hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung muss der Adressatin oder