Urteil des Bundesgerichts 1P.44/2007 vom 8. November 2007 E. 2.2). Werden an der (Ortsbürger)Gemeindeversammlung Gründe für die Ablehnung einer Einbürgerung genannt und wird darüber unmittelbar im Anschluss an die Diskussion abgestimmt, kann angenommen werden, dass die ablehnenden Gründe von der Mehrheit der Abstimmenden mitgetragen werden. In der Regel wird damit ein ablehnender Gemeindeversammlungsbeschluss hinreichend begründet werden können, sodass die abgelehnte Bewerberin oder der abgelehnte Bewerber weiss, weshalb das Gesuch abgewiesen worden ist.