Der Entscheid der Ortsbürgergemeindeversammlung Q._____ vom 17. Juni 2024 fand in geheimer Abstimmung statt. Die Begründung der angefochtenen Verfügung wird sich daher in erster Linie aus den Wortmeldungen an der Ortsbürgergemeindeversammlung ergeben müssen, wenn diese – wie im vorliegenden Fall – ein Gesuch um Aufnahme ins Ortbürgerrecht entgegen dem Antrag des Stadtrats abschlägig entscheidet (vgl. BGE 132 I 196 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1P.44/2007 vom 8. November 2007 E. 2.2).