Die Beurteilung müsse insgesamt ausgewogen bleiben und dürfe nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung einzelner, nicht massgeblicher Gesichtspunkte beruhen. Das alleinige Abstellen auf die im Einwohnerrat eingereichte Anfrage (betreffend Fusion der Ortsbürger- und Einwohnergemeinde) verletze den allgemein gültigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach § 2 KV und Art. 5 Abs. 2 BV offensichtlich (vgl. Beschwerde vom 3. Juli 2024, S. 2). 3.2.