Der Beschwerdeführer macht geltend, dass für die Ortsbürgergemeinde Q._____ die Grundsätze des rechtsstaatlichen Handelns gelten würden und der negative Entscheid vom 17. Juni 2024 den allgemein gültigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen würde. An der Ortsbürgergemeindeversammlung hätten zwei Ortsbürger dazu aufgerufen, dem Beschwerdeführer das Ortsbürgerrecht nicht zu erteilen, da dieser im Jahr 2022 in seiner Funktion als Einwohnerrat eine Anfrage (Interpellation) betreffend eine mögliche Fusion von Ortsbürger- und Einwohnergemeinde eingereicht habe.