35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. Die Gemeinde darf nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und muss ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben. Dabei hat die Gemeinde insbesondere die Vorgaben des Rechts des Bundes und des Kantons zu wahren (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.4.5 mit Hinweis auf 135 I 265 E. 4.3 sowie 146 I 49 E. 2.7 mit weiteren Literaturhinweisen) und unterliegt den allgemeinen verfassungsmässigen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV wie insbesondere der Begründungspflicht (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.2 mit Hinweis auf 140 I 99 E. 3.1 und 138 I 305 E. 1.4.3; 132 I 196 E. 3.1). 3. 3.1