werden, wonach die die Einbürgerung (oder die Aufnahme ins Ortsbürgerrecht) regelnden Normen zweifellos nicht nur allgemeinen, sondern auch individuellen Interessen dienen. Die dabei massgebende materiell-gesetzliche Regelung enthält zwar hinsichtlich der einzelnen Voraussetzungen mehr oder weniger grosse Beurteilungsspielräume, doch räumt sie den zuständigen Behörden weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Entschliessungsermessen ein in dem Sinne, dass es diesen freigestellt wäre, eine Person, die alle auf eidgenössischer und kantonaler (und beim Ortsbürgerrecht sogar auf kommunaler) Ebene statuierten gesetzlichen