Die Ortsbürgergemeinde verfügt beim Entscheid über die Verleihung des Ortsbürgerrechts über ein gewisses Ermessen, vergleichbar mit dem Entscheid der Einwohnergemeinde im Verfahren zur Erteilung des ordentlichen Gemeindebürgerrechts. Für das Verfahren um Aufnahme in das Ortsbürgerrecht kann demnach auf die bundesgerichtlich festgehaltenen Grundsätze abgestellt werden, wonach die die Einbürgerung (oder die Aufnahme ins Ortsbürgerrecht) regelnden Normen zweifellos nicht nur allgemeinen, sondern auch individuellen Interessen dienen.