Gemäss § 4 OBüG besteht von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf Erwerb des Ortsbürgerrechts für Personen, die das Gemeindebürgerrecht von Gesetzes wegen oder durch erleichterte Einbürgerung erwerben, wenn die das Bürgerrecht vermittelnde Person (Vater, Mutter, Ehegatte) das Ortsbürgerrecht besitzt (Absatz 1 lit. a), oder die das Gemeindebürgerrecht durch Wiedereinbürgerung erwerben, wenn sie vor dem Bürgerrechtsverlust Ortsbürger waren (Absatz 1 lit. b). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren massgebenden Fall des Erwerbs des Ortsbürgerrechts durch Beschluss obliegt dieser der Ortsbürgergemeindeversammlung (§ 6 Abs. 1 OBüG).