Zu den Bestimmungen über den Rechtsschutz gehört unter anderem auch die Kognitionsbeschränkung gemäss § 30 Abs. 2 KBüG, wonach in Einbürgerungssachen spezialgesetzlich eine Ermessensprüfung ausgeschlossen ist, weshalb diese auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommt. Soweit das KBüG und das OBüG keine besonderen Vorschriften enthalten, gelten für alle in Bürgerrechtssachen zuständigen Behörden und Verwaltungsstellen die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (§ 1 Abs. 2 KBüG). 2.2