In § 8 OBüG werden sodann die Bestimmungen des KBüG, die das Ehrenbürgerrecht, die Kinder, die Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten, die Begründungspflicht und den Rechtsschutz betreffen, sinngemäss auch für das Ortsbürgerrecht als anwendbar erklärt. Zu den Bestimmungen über den Rechtsschutz gehört unter anderem auch die Kognitionsbeschränkung gemäss § 30 Abs. 2 KBüG, wonach in Einbürgerungssachen spezialgesetzlich eine Ermessensprüfung ausgeschlossen ist, weshalb diese auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommt.