Das Gesetz über das Ortsbürgerrecht (OBüG) vom 22. Dezember 1992 regelt den Erwerb und den Verlust des Ortsbürgerrechts. Ortsbürger kann nur sein, wer das entsprechende Gemeindebürgerrecht besitzt (§ 3 Abs. 1 OBüG). Die Ortsbürgergemeindeversammlung kann Gemeindebürger auf Begehren entgeltlich oder unentgeltlich in das Ortsbürgerrecht aufnehmen (§ 6 Abs. 1 OBüG). In § 8 OBüG werden sodann die Bestimmungen des KBüG, die das Ehrenbürgerrecht, die Kinder, die Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten, die Begründungspflicht und den Rechtsschutz betreffen, sinngemäss auch für das Ortsbürgerrecht als anwendbar erklärt.