Die Einbürgerungsvoraussetzungen von Schweizerinnen und Schweizern werden in § 10 KBüG geregelt. Gemäss § 10 Abs. 1 KBüG können Schweizerinnen und Schweizer, die nicht schwerwiegend mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten und die ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sind, das Gemeindebürgerrecht beantragen, wenn sie sich bei Einreichung des Gesuchs seit drei Jahren in der Gemeinde aufhalten, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.