Das Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) vom 12. März 2013 regelt den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts, soweit der Bund keine Regelungen beziehungsweise keine Mindestvorschriften aufgestellt hat (§ 1 Abs. 1 KBüG). Die Einbürgerungsvoraussetzungen von Schweizerinnen und Schweizern werden in § 10 KBüG geregelt.