Das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 20. Juni 2014 regelt die Grundvoraussetzungen für den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts. Zum Erwerb und Verlust des kommunalen Ortsbürgerrechts äussert sich das BüG nicht. Auf Kantonsebene ist gemäss § 6 der Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) vom 25. Juni 1980 allein der kantonale Gesetzgeber zum Erlass von Normen betreffend das Kantons- und Gemeindebürgerrecht zuständig; eine Zuständigkeit der Gemeinden besteht insoweit nicht (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 137 I 235 E. 2.3 mit Hinweis auf KURT