2. Alternativ wird der Regierungsrat ersucht, den ablehnenden Entscheid der Ortsbürgergemeindeversammlung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Ortsbürgergemeinde Q._____ zurückzuweisen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ortsbürgergemeinde Q._____." […] Erwägungen 1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die gemäss § 44 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 2. 2.1