REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2024-001439 A._____, Q._____; Beschwerde vom 3. Juli 2024 gegen den Entscheid der Ortsbürgergemeindeversammlung Q._____ vom 17. Juni 2024 betreffend Ablehnung des Ortsbürgerrechts; Gutheissung Sitzung vom 20. November 2024 Versand: 21. November 2024 Sachverhalt A. A._____, schweizerischer Staatsangehöriger, Heimatorte R._____, S._____, T._____, U._____ und V._____, geboren am tt.mm.jjjj, in der Gemeinde Q._____ wohnhaft seit 28. September 2014, stellte am 31. Januar 2024 beim Gemeinderat Q._____ ein Gesuch um Aufnahme in das Bürgerrecht der Einwohnergemeinde Q._____ sowie der Ortsbürgergemeinde Q._____. Im Gesuch mitenthalten waren die Anträge um Aufnahme in das Bürgerrecht der Einwohnergemeinde Q._____ und der Ortsbürgergemeinde Q._____ für die Ehefrau (I._____, geboren am tt.mm.jjjj) sowie die beiden minderjährigen Kinder (C._____, geboren am tt.mm.jjjj, und D._____, geboren am tt.mm.jjjj). Mit rechtskräftigem Entscheid vom 19. Februar 2024 hiess der Stadtrat Q._____ das Gesuch von A._____ sowie den übrigen im Gesuch miterfassten Familienmitglieder bezüglich Aufnahme ins Bürgerrecht der Einwohnergemeinde Q._____ gut. Zudem stellte der Stadtrat Q._____ fest, dass die Voraussetzungen für eine Aufnahme in das Bürgerrecht der Ortsbürgergemeinde Q._____ erfüllt seien, weshalb der Ortsbürgergemeindeversammlung vorbehältlich der Zustimmung der ortsbürgerlichen Finanzkommission beantragt werde, A._____ sowie die im Gesuch miterfassten Familienmitglieder in das Bürgerrecht der Ortsbürgergemeinde Q._____ aufzunehmen. Die Ortsbürgergemeindeversammlung Q._____ vom 17. Juni 2024 lehnte das Gesuch um Aufnahme in das Ortsbürgerrecht von A._____ in geheimer Abstimmung mit 32 Ja- zu 79 Nein-Stimmen ab. Die im Gesuch miterfassten Familienmitglieder wurden hingegen in das Ortsbürgerrecht der Stadt Q._____ aufgenommen. B. Am 3. Juli 2024 reichte A._____ (fortan: Beschwerdeführer) gegen den Entscheid der Ortsbürgergemeindeversammlung Q._____ vom 17. Juni 2024 beim Regierungsrat fristgerecht Beschwerde mit folgenden Begehren ein: "1. Der Regierungsrat wird ersucht, A._____ das Ortsbürgerrecht direkt durch den Regierungsrat zuzusichern. 2. Alternativ wird der Regierungsrat ersucht, den ablehnenden Entscheid der Ortsbürgergemeindeversammlung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Ortsbürgergemeinde Q._____ zurückzuweisen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ortsbürgergemeinde Q._____." […] Erwägungen 1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die gemäss § 44 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 20. Juni 2014 regelt die Grundvoraussetzungen für den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts. Zum Erwerb und Verlust des kommunalen Ortsbürgerrechts äussert sich das BüG nicht. Auf Kantonsebene ist gemäss § 6 der Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) vom 25. Juni 1980 allein der kantonale Gesetzgeber zum Erlass von Normen betreffend das Kantons- und Gemeindebürgerrecht zuständig; eine Zuständigkeit der Gemeinden besteht insoweit nicht (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 137 I 235 E. 2.3 mit Hinweis auf KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 6 N 1). Das Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) vom 12. März 2013 regelt den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts, soweit der Bund keine Regelungen beziehungsweise keine Mindestvorschriften aufgestellt hat (§ 1 Abs. 1 KBüG). Die Einbürgerungsvoraussetzungen von Schweizerinnen und Schweizern werden in § 10 KBüG geregelt. Gemäss § 10 Abs. 1 KBüG können Schweizerinnen und Schweizer, die nicht schwerwiegend mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten und die ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sind, das Gemeindebürgerrecht beantragen, wenn sie sich bei Einreichung des Gesuchs seit drei Jahren in der Gemeinde aufhalten, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs. Das Gesetz über das Ortsbürgerrecht (OBüG) vom 22. Dezember 1992 regelt den Erwerb und den Verlust des Ortsbürgerrechts. Ortsbürger kann nur sein, wer das entsprechende Gemeindebürgerrecht besitzt (§ 3 Abs. 1 OBüG). Die Ortsbürgergemeindeversammlung kann Gemeindebürger auf Begehren entgeltlich oder unentgeltlich in das Ortsbürgerrecht aufnehmen (§ 6 Abs. 1 OBüG). In § 8 OBüG werden sodann die Bestimmungen des KBüG, die das Ehrenbürgerrecht, die Kinder, die Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten, die Begründungspflicht und den Rechtsschutz betreffen, sinngemäss auch für das Ortsbürgerrecht als anwendbar erklärt. Zu den Bestimmungen über den Rechtsschutz gehört unter anderem auch die Kognitionsbeschränkung gemäss § 30 Abs. 2 KBüG, wonach in Einbürgerungssachen spezialgesetzlich eine Ermessensprüfung ausgeschlossen ist, weshalb diese auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommt. Soweit das KBüG und das OBüG keine besonderen Vorschriften enthalten, gelten für alle in Bürgerrechtssachen zuständigen Behörden und Verwaltungsstellen die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (§ 1 Abs. 2 KBüG). 2.2 Die Verleihung des Ortsbürgerrechts fällt in den Autonomiebereich der Ortsbürgergemeinden. Gemäss § 4 OBüG besteht von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf Erwerb des Ortsbürgerrechts für Personen, die das Gemeindebürgerrecht von Gesetzes wegen oder durch erleichterte Einbürgerung erwerben, wenn die das Bürgerrecht vermittelnde Person (Vater, Mutter, Ehegatte) das Ortsbürgerrecht besitzt (Absatz 1 lit. a), oder die das Gemeindebürgerrecht durch Wiedereinbürgerung erwerben, wenn sie vor dem Bürgerrechtsverlust Ortsbürger waren (Absatz 1 lit. b). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren massgebenden Fall des Erwerbs des Ortsbürgerrechts durch Beschluss obliegt dieser der Ortsbürgergemeindeversammlung (§ 6 Abs. 1 OBüG). Die Ortsbürgergemeinde verfügt beim Entscheid über die Verleihung des Ortsbürgerrechts über ein gewisses Ermessen, vergleichbar mit dem Entscheid der Einwohnergemeinde im Verfahren zur Erteilung des ordentlichen Gemeindebürgerrechts. Für das Verfahren um Aufnahme in das Ortsbürgerrecht kann demnach auf die bundesgerichtlich festgehaltenen Grundsätze abgestellt werden, wonach die die Einbürgerung (oder die Aufnahme ins Ortsbürgerrecht) regelnden Normen zweifellos nicht nur allgemeinen, sondern auch individuellen Interessen dienen. Die dabei massgebende materiell-gesetzliche Regelung enthält zwar hinsichtlich der einzelnen Voraussetzungen mehr oder weniger grosse Beurteilungsspielräume, doch räumt sie den zuständigen Behörden weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Entschliessungsermessen ein in dem Sinne, dass es diesen freigestellt wäre, eine Person, die alle auf eidgenössischer und kantonaler (und beim Ortsbürgerrecht sogar auf kommunaler) Ebene statuierten gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt und folglich integriert ist, trotzdem nicht einzubürgern. Eine solche Nichteinbürgerung wäre willkürlich und stünde zudem in Widerspruch zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999. Erlaubt ein Gesetz einem Staatsorgan, im Einzelfall nach Ermessen zu entscheiden, so bedeutet dies nicht, dass es in gleichartigen Fällen ohne sachlichen Grund einmal so und einmal anders entscheiden darf. Eine solche Nichteinbürgerung wäre willkürlich und stünde zudem in Widerspruch zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Diesfalls verbleibt kein Ermessen für die Verweigerung der Einbürgerung, weshalb sich die Rechtslage insoweit einer Anspruchssituation zumindest annähert. Daran ändert auch nichts, wenn Stimmberechtigte an einer Versammlung entscheiden. Sie handeln als Organ der Gemeinde, nehmen eine staatliche Aufgabe wahr und sind daher gemäss Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. Die Gemeinde darf nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und muss ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben. Dabei hat die Gemeinde insbesondere die Vorgaben des Rechts des Bundes und des Kantons zu wahren (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.4.5 mit Hinweis auf 135 I 265 E. 4.3 sowie 146 I 49 E. 2.7 mit weiteren Literaturhinweisen) und unterliegt den allgemeinen verfassungsmässigen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV wie insbesondere der Begründungspflicht (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.2 mit Hinweis auf 140 I 99 E. 3.1 und 138 I 305 E. 1.4.3; 132 I 196 E. 3.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass für die Ortsbürgergemeinde Q._____ die Grundsätze des rechtsstaatlichen Handelns gelten würden und der negative Entscheid vom 17. Juni 2024 den allgemein gültigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen würde. An der Ortsbürgergemeindeversammlung hätten zwei Ortsbürger dazu aufgerufen, dem Beschwerdeführer das Ortsbürgerrecht nicht zu erteilen, da dieser im Jahr 2022 in seiner Funktion als Einwohnerrat eine Anfrage (Interpellation) betreffend eine mögliche Fusion von Ortsbürger- und Einwohnergemeinde eingereicht habe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätten sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen verhältnismässig und diskriminierungsfrei zu sein. Die Beurteilung müsse insgesamt ausgewogen bleiben und dürfe nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung einzelner, nicht massgeblicher Gesichtspunkte beruhen. Das alleinige Abstellen auf die im Einwohnerrat eingereichte Anfrage (betreffend Fusion der Ortsbürger- und Einwohnergemeinde) verletze den allgemein gültigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach § 2 KV und Art. 5 Abs. 2 BV offensichtlich (vgl. Beschwerde vom 3. Juli 2024, S. 2). 3.2. Der Entscheid der Ortsbürgergemeindeversammlung Q._____ vom 17. Juni 2024 fand in geheimer Abstimmung statt. Die Begründung der angefochtenen Verfügung wird sich daher in erster Linie aus den Wortmeldungen an der Ortsbürgergemeindeversammlung ergeben müssen, wenn diese – wie im vorliegenden Fall – ein Gesuch um Aufnahme ins Ortbürgerrecht entgegen dem Antrag des Stadtrats abschlägig entscheidet (vgl. BGE 132 I 196 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1P.44/2007 vom 8. November 2007 E. 2.2). Werden an der (Ortsbürger)Gemeindeversammlung Gründe für die Ablehnung einer Einbürgerung genannt und wird darüber unmittelbar im Anschluss an die Diskussion abgestimmt, kann angenommen werden, dass die ablehnenden Gründe von der Mehrheit der Abstimmenden mitgetragen werden. In der Regel wird damit ein ablehnender Gemeindeversammlungsbeschluss hinreichend begründet werden können, sodass die abgelehnte Bewerberin oder der abgelehnte Bewerber weiss, weshalb das Gesuch abgewiesen worden ist. In solchen Konstellationen liegt formal eine hinreichende Begründung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1D_6/2011 vom 12. Juni 2012 E. 2.3). Der Begründungspflicht ist zumindest dann Genüge getan, wenn jene Gründe genannt werden, die für den Entscheid von tragender Bedeutung waren. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von der sich die Gemeindeversammlung hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung muss der Adressatin oder dem Adressaten schliesslich die sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglichen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2012, S. 365 mit Hinweis auf BGE 135 III 513 E. 3.6.5 und 134 I 83 E. 4.1). Aus dem Protokollauszug der Ortsbürgergemeindeversammlung vom 17. Juni 2024 geht hervor, dass sich zwei Votanten negativ zum Beschwerdeführer geäussert haben. Votant 1 hält fest, dass ihm die Kandidatur des Beschwerdeführers ein wenig seltsam erscheine, da er einerseits unbedingt in die Ortsbürgergemeinde eintreten und sie andererseits auflösen möchte. Votant 2 bringt die Frage vor, wie der Beschwerdeführer nur so arrogant sein könne, die Ortsbürgergemeinde abschaffen und später Mitglied dieser Gemeinde werden zu wollen. Sollte der Beschwerdeführer heute in die Ortsbürgergemeinde aufgenommen werden, könne er als Mitglied jederzeit die Auflösung der Gemeinde traktandieren lassen. In seiner zweiten Wortmeldung fügt er hinzu, dass wenn jemand eine Gemeinschaft abschaffen und danach in diese aufgenommen werden will, dieser sicherlich nicht über Nacht seine Meinung geändert habe. Im Anschluss an die zweite Wortmeldung von Votant 2 hat die Versammlung in geheimer Abstimmung über die Aufnahme des Beschwerdeführers ins Ortsbürgerrecht befunden. Unter den vorliegenden Umständen ist davon auszugehen, dass sich die Ortsbürgergemeindeversammlung bei ihrem negativen Votum von der Begründung hat leiten lassen, dass der Beschwerdeführer plane oder geplant habe, die Ortsbürgergemeinde Q._____ auflösen respektive abschaffen zu wollen, weshalb ihm die Aufnahme ins Ortsbürgerrecht zu verwehren sei. Die Ablehnung des Gesuchs um Aufnahme ins Ortsbürgerrecht ist aufgrund der dargelegten Ausführungen genügend begründet und damit in formeller Hinsicht korrekt erfolgt. 4. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die ablehnende Begründung aus materiellrechtlicher Sicht den gesetzlichen Anforderungen genügt oder ob die Entscheidung der Ortsbürgergemeinde Q._____ vom 17. Juni 2024 rechtsfehlerhaft oder willkürlich erscheint. 4.1 Willkür bezeichnet den Gegensatz von Gerechtigkeit. Absolute Massstäbe zur Beurteilung dessen, was gerecht ist, fehlen jedoch. Es bedarf differenzierter Verfahren – etwas der demokratischen Willensbildung – um zu "gerechten" Lösungen zu gelangen. Beim Willkürverbot wird gefragt, ob sich der staatliche Akt (Einzelakt oder Erlass) im Ergebnis auf ernsthafte sachliche Gründe stützen kann (PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz - Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Auflage, Bern 2008, S. 14 f.). Nach schweizerischem Rechtsverständnis stellt das Willkürverbot einen der elementarsten Gehalte des Grundrechtsschutzes der Bundesverfassung dar. Wer von Willkür des Gesetzgebers oder der rechtsanwendenden Behörden betroffen ist, kann sich auf das Grundrecht des Art. 9 BV berufen. In der Alltagssprache bedeutet Willkür für die Betroffenen unverständliches, nicht nachvollziehbares, durch keine vernünftigen Argumente getragenes Verhalten der Behörden, das oft mit Machtmissbrauch verbunden ist. In der Definition des Bundesgerichts sind staatliche Akte willkürlich, wenn sie nicht sachlich begründbar sind, sinn- und zwecklos erscheinen, höherrangiges Recht krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Das Willkürverbot schützt in seiner materiellen Dimension vor elementarer Ungerechtigkeit. In seiner formellen Dimension gewährleistet es die rationale Nachvollziehbarkeit jeder staatlichen Handlung (PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, a. a. O., S. 5 mit Verweis auf die ausführliche bundesgerichtliche Rechtsprechung). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3). 4.2 Das kantonale OBüG hält als Voraussetzungen für die Aufnahme in das Ortsbürgerrecht fest, dass Ortsbürger kann nur sein, wer das entsprechende Gemeindebürgerrecht besitzt und durch die Ortsbürgergemeindeversammlung auf Begehren entgeltlich oder unentgeltlich in das Ortsbürgerrecht aufgenommen wird (§ 3 Abs. 1 OBüG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 OBüG). Das kommunale Reglement über den Erwerb des Ortsbürgerrechts Q._____ vom 11. Dezember 1995 (nachfolgend: Reglement) stellt weitere Voraussetzungen für den Erwerb des Ortsbürgerrechts auf. Gemäss § 2 Abs. 1 des Reglements können Personen, die Q._____ als ihre Heimat betrachten und an den Belangen der Ortsbürgergemeinde interessiert sind, durch Beschluss der Ortsbürgergemeinde entgeltlich in das Ortsbürgerrecht aufgenommen werden, wenn sie: das Bürgerrecht der Einwohnergemeinde Q._____ besitzen, nicht schwerwiegend mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen, seit insgesamt fünf Jahren in Q._____ Wohnsitz haben und sprachlich gut in die lokalen Verhältnisse eingegliedert sind. Ein Anspruch auf die Erteilung des Ortsbürgerrechts besteht gemäss § 2 Abs. 2 des erwähnten Reglements nicht. Der Beschwerdeführer besitzt unbestrittenermassen das Bürgerrecht der Einwohnergemeinde Q._____ und wohnt seit dem 28. September 2014 in Q._____. Gemäss Bescheinigung der Abteilung Finanzen der Stadt Q._____ vom 19. Januar 2024 hat der Beschwerdeführer sämtliche Steuern ab dem Beginn der Steuerpflicht bezahlt. Der Auszug aus dem Betreibungsregister vom 19. Januar 2024 enthält keine Einträge, weshalb der Beschwerdeführer sämtliche finanziellen Verpflichtungen erfüllt hat. Der eingereichte Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 27. Januar 2024 ist einwandfrei. Die sprachliche und lokale Eingliederung ist unbestritten, nachdem der Stadtrat und die zuständige ortsbürgerliche Finanzkommission keine Einwände diesbezüglich vorgebracht haben (vgl. Stellungnahme des Stadtrats Q._____ vom 5. August 2024). Der Beschwerdeführer erfüllt somit sämtliche materiellen Vorgaben des kantonalen und kommunalen Rechts für die Aufnahme in das Ortsbürgerrecht der Ortsbürgergemeinde Q._____. Es kann daher vorliegend offengelassen werden, ob das Reglement der Q._____ überhaupt zusätzliche Anforderungen an den Erwerb des Ortsbürgerrechts stellen darf, nachdem die übergeordnete kantonale Bestimmung gemäss § 8 OBüG in grundsätzlicher Weise auf die Anwendung der Bestimmungen des KBüG verweist und keine zusätzliche Regelungskompetenz auf kommunaler Ebene vorsieht. 4.3 Die einzige Begründung für die Nichtaufnahme des Beschwerdeführers ins Ortsbürgerrecht ist gemäss der Versammlungsvoten vom 17. Juni 2024 die Anfrage des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2022 im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Einwohnerrat bezüglich einer möglichen Fusion von Ortsbürger- und Einwohnergemeinde. Die Votanten an der Ortsbürgergemeindeversammlung halten fest, dass die Aufnahme des Beschwerdeführers "seltsam erscheine, da er einerseits unbedingt in die Ortsbürgergemeinde eintreten und andererseits diese auflösen möchte", und dass der Beschwerdeführer bei einer Aufnahme ins Ortsbürgerrecht jederzeit "die Auflösung der (Ortsbürger)Gemeinde traktandieren lassen könne". Diese Aussagen beziehen sich unmittelbar auf die erwähnte einwohnerrätliche Anfrage des Beschwerdeführers. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 1978 hält fest, dass sich Ortsbürgergemeinden mit den entsprechenden Einwohnergemeinden vereinigen können, wenn beide Gemeinden dies beschliessen. Dem Beschwerdeführer wird demnach einzig deshalb die Aufnahme in das Ortsbürgerrecht verweigert, weil befürchtet wird, dass er – sofern er in das Ortsbürgerrecht aufgenommen würde – dereinst von seinem gesetzlich verankerten Antragsrecht auf Zusammenschluss von Ortsbürger- und Einwohnergemeinde Gebrauch machen könnte. Die Begründung der Ortsbürgergemeindeversammlung, dass ein Kandidat nicht in das Ortsbürgerrecht aufgenommen werden soll, weil er möglicherweise in einem rechtlich zulässigen Verfahren eine Vereinigung der Ortsbürger- mit der Einwohnergemeinde anstrebt, entbehrt jeder sachlichen Begründung und ist willkürlich. Würde eine solche Begründung geschützt, würde dies faktisch bedeuten, dass sämtlichen Kandidatinnen und Kandidaten, welche einer Vereinigung zwischen Ortsbürger- und Einwohnergemeinde zustimmen würden, das Ortsbürgerrecht verwehrt bliebe. Die Aufnahme in das Ortsbürgerrecht käme praktisch einer Art "politischen Gewissensprüfung" gleich, wonach nur Ortsbürgerin oder Ortsbürger sein dürfte, wer eine Vereinigung zwischen Ortsbürger- und Einwohnergemeinde ablehnen würde. Eine solche Auslegung des Ortsbürgerrechts ist offensichtlich unhaltbar und stellt keinen sachlichen Grund für eine Verweigerung der Aufnahme ins Ortsbürgerrechts dar. Der Beschwerdeführer erfüllt offensichtlich sämtliche kantonalen und kommunalen Voraussetzungen für die Aufnahme ins Ortsbürgerrecht, soweit letztere überhaupt eigenständige Geltung beanspruchen können. Die Ortsbürgergemeindeversammlung als Organ hat bei der Frage, ob ein Kandidat in das Ortsbürgerrecht aufgenommen wird, kein sogenanntes Entschliessungsermessen, sondern muss sachliche Gründe für ihren Entscheid vorbringen. Der Entscheid der Ortsbürgergemeindeversammlung Q._____ vom 17. Juni 2024 auf Nichtaufnahme ins Ortsbürgerrecht erweist sich somit als unhaltbar und willkürlich. Ein weiterer Aspekt der willkürlichen Beurteilung zeigt sich im Übrigen darin, dass an der Ortsbürgergemeindeversammlung Q._____ vom 17. Juni 2024 alle anderen Aufnahmegesuche, bei welchen die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller ebenfalls alle Voraussetzungen erfüllten und dementsprechend vom Stadtrat Q._____ und der zuständigen ortsbürgerlichen Finanzkommission zur Annahme empfohlen worden waren, jeweils ohne Diskussion angenommen wurden. Es handelte sich um gleichartige Gesuche, welche ohne sachlichen Grund anders beurteilt wurden als dasjenige des Beschwerdeführers. Dies widerspricht dem Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und ist ebenfalls als willkürlich zu qualifizieren. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist demnach die Beschwerde vom 3. Juli 2024 gutzuheissen und der Entscheid der Ortsbürgergemeindeversammlung vom 17. Juni 2024 betreffend Nichtaufnahme ins Ortsbürgerrecht aufzuheben. 5. 5.1 Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückweisen (§ 49 Abs. 1 VRPG). Bei der Verwaltungsbeschwerde handelt es sich somit grundsätzlich um ein reformatorisches und nicht um ein kassatorisches Rechtsmittel. Der Regierungsrat hat einen Entscheid in der Sache nach Möglichkeit selber zu treffen. Dies gilt zumindest insoweit, als dass der Regierungsrat im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren den Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann (vgl. AGVE 2004, Seite 466). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich jedoch eine Rückweisung an die Vorinstanz, da die spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung gemäss § 30 Abs. 2 KBüG, welche als Bestimmung zum Rechtschutz gemäss § 8 Abs. 1 OBüG auch im Verfahren um Aufnahme ins Ortsbürgerrecht anwendbar ist, keine gänzlich freie Überprüfung zulässt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeinstanz vorliegend zum ersten Mal über die infrage stehende Aufnahme ins Ortsbürgerrecht befindet. Insofern ist davon auszugehen, dass vorerst in der Sache nicht zwingend direkt eine Entscheidung durch den Regierungsrat zu erfolgen hat. Die Ortsbürgergemeindeversammlung soll die Gelegenheit erhalten, noch einmal selbstständig über das Gesuch um Aufnahme ins Ortsbürgerrecht zu befinden. Deshalb wird vorliegend auf eine reformatorische Entscheidung verzichtet. Die Angelegenheit wird infolgedessen zur Neubeurteilung an die Ortsbürgergemeinde Q._____ im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 5.2 Für die erneute Behandlung des Gesuchs um Aufnahme in das Ortsbürgerrechts durch die Ortsbürgergemeindeversammlung gilt es festzuhalten, dass im vorliegenden Fall zwar kein Rechtsanspruch auf Aufnahme ins Ortsbürgerrecht besteht. Die Ortsbürgergemeindeversammlung hat jedoch das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss auszuüben und ist bei ihrer Entscheidung an die verfassungsmässig garantierten Grundrechte gebunden (vgl. BGE 129 I 217 E. 3.4.2). Dem Beschwerdeführer kann bei einer erneuten Beurteilung des Gesuchs deshalb nicht mehr vorgeworfen werden, dass er sich für eine mögliche Abschaffung der Ortsbürgergemeinden aussprechen beziehungsweise einsetzen könnte. Diese Begründung hat sich, wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgezeigt, als willkürlich und nicht haltbar erwiesen. Liegen keine neuen Umstände vor, die bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Tatsachen gegen eine Aufnahme in das Ortsbürgerrecht sprechen, wird die Ortsbürgergemeinde Q._____ nicht umhinkommen, den Beschwerdeführer in das Ortsbürgerrecht der Gemeinde Q._____ aufzunehmen. 6. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Eventualantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz komplett durch, weshalb er als vollständig obsiegend zu betrachten ist. Die Entscheidung der Ortsbürgergemeindeversammlung Q._____ erweist sich hingegen als willkürlich, weshalb sie bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten zu tragen hat. Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten, weshalb die Ausrichtung einer Parteientschädigung im Sinne von § 32 Abs. 2 VRPG entfällt. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der Ortsbürgergemeindeversammlung Q._____ vom 17. Juni 2024 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Ortsbürgergemeindeversammlung Baden im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Ortsbürgergemeinde Q._____ hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.