Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 360.10, insgesamt Fr. 2'360.10, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat dieser somit noch Fr. 360.10 zu bezahlen. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. 11 von 11