Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Akten kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass die geplante Photovoltaikanlage eine wesentliche Beeinträchtigung des gemäss ISOS-ge- schützten Ortsbilds darstellen würde, weshalb diese nicht bewilligungsfähig ist. Somit ist die Beschwerde vollumgänglich abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 31 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG]). Die Entrichtung einer Parteientschädigung entfällt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.